Was tun wenn man in der probezeit gekündigt wird

Während der Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis sowohl von Ihnen als auch vom Arbeitgeber jederzeit aufgelöst werden. Dazu muss weder eine Frist oder ein Termin eingehalten werden, noch müssen Gründe angegeben werden.

Maximal ein Monat

Die Probezeit darf maximal einen Monat betragen.

Die Probezeit gilt nur, wenn sie zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wurde. Vielfach sehen auch Kollektivverträge eine Probezeit vor!

Ist vertraglich eine "Probezeit" vereinbart, die länger als einen Monat oder länger als eine im Kollektivvertrag vorgesehene Probezeit ist, gilt der überschießende Zeitraum in der Regel als befristetes Arbeitsverhältnis.

Achtung!

Während der Probezeit gibt es keinen Kündigungs- und Entlassungsschutz!

"Diskriminierungsgrund"

Wurde jedoch das Arbeitsverhältnis während der Probezeit wegen eines vom Gesetz verbotenen Grundes ("Diskriminierungsgrund") gelöst, kann der Arbeitnehmer zwischen Anfechtung der Beendigungserklärung und Schadenersatzansprüchen wählen.

Unzulässig sind Beendigungen wegen

  • der ethnischen Zugehörigkeit
  • Religion oder Weltanschauung
  • des Alters
  • der sexuellen Orientierung
  • einer Behinderung
  • des Geschlechtes

Auf die Frist achten!

Die Anfechtung muss binnen 2 Wochen ab Lösung des Arbeitsverhältnisses erfolgen! Für die Geltendmachung von Schadenersatz ist hingegen eine 6-monatige Frist vorgesehen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.


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Eine Kündigung in der Probezeit muss kein Nachteil bei der Stellensuche sein. Lassen Sie aber keine Zeit verstreichen und machen Sie sich so schnell wie möglich wieder auf die Suche nach einem passenden Job.

Formfehler sind keine Seltenheit. Erfahrungsgemäß wiederholen Arbeitgeber diese häufig, denn Sie schenken Ihnen nicht genug Beachtung. Wenn Sie merken, dass keine Originalunterschrift vorliegt (manuell per Stift), keine schriftliche Mitteilung erfolgte oder die Vollmacht/Kündigung unsauber und fehlerhaft ist, dann ist die Kündigung sofort unwirksam.

Zu beachten ist außerdem, dass eine kündigungsberechtigte Person (meistens alle Geschäftsführer) unterschreiben muss. Ist das nicht der Fall, kann die Kündigung ebenfalls erfolgreich zurückgewiesen werden nach §174 BGB. Die Formulierung einer solchen Zurückweisung muss innerhalb einer Woche erfolgen und sollte Experten überlassen werden. Unter allen Umständen sind hierbei Formfehler zu vermeiden.

2. Sind Sie schwanger?

Für Schwangere gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Im Falle einer Schwangerschaft kann der Arbeitgeber ab Kenntnis der Umstände bis vier Monate nach der Schwangerschaft nur kündigen, wenn die dafür zuständige Behörde zustimmt. Also keine Zustimmung der Behörde – keine wirksame Kündigung. Aber dies kann nur vom Arbeitgeber beachtet werden, wenn Sie ihn darüber informieren. Beachten Sie die Mittteilungsfrist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung. Nach Ablauf der Frist ist das Arbeitsverhältnis nichtig.

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Zwar kann in der Probezeit grundlos gekündigt werden, aber nicht aus den falschen Gründen. Die Kündigung darf nicht sittenwidrig, treuwidrig oder diskriminierend sein. Die Kündigung darf also nicht aus sachfremden Gründen, völlig willkürlich oder diskriminierend gegen den Arbeitnehmer erfolgen. Empfehlenswert wäre hier einen Profi zu kontaktieren, denn diese Kündigungsgründe sind schwer nachzuweisen und lassen sich nicht verallgemeinern. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann zu Ihren Gunsten einen Vergleich mit der Gegenseite verhandeln.

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Die Kündigung darf nicht als Strafe ereilt werden, weil der Arbeitnehmer seine Rechte einfordert. Haben Sie also kurz vor Ihrer Kündigung mit Ihrem Arbeitgeber gestritten oder sogar eine Beschwerde eingereicht? Dann können Sie, mit unserer Unterstützung, Ihre Kündigung erfolgreich abwehren.

Wir empfehlen Ihnen Ihren Fall mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen. Vermeiden Sie unfair gekündigt zu werden. Wir garantieren eine ehrliche Einschätzung ihrer Situation. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung.


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Wir haben für Sie viele weitere wissenswerte Informationen Rund ums Thema „Kündigung in der Probezeit“ aufbereitet, zu finden unter https://www.ra-croset.de/arbeitnehmer/kuendigung-probezeit/

Hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld Wenn man in der Probezeit gekündigt wird?

Es kommt immer ganz drauf an, was der Grund für die eigene Kündigung ist. Würde man normalerweise Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, so bringt solch eine Kündigung eine Sperrzeit mit sich. Es sei denn, es liegt ein schwerwiegender Grund vor.

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Probezeit vereinfacht eine Kündigung Falls Sie in der Probezeit kündigen, sind Sie außerdem nicht dazu verpflichtet, einen Grund zu nennen. Die Probezeit ermöglicht also beiden Seiten, sich schnell aus dem Arbeitsvertrag zu lösen.