Wer führt nach Paragraph 7 Luftsicherheitsgesetz die Zuverlässigkeitsüberprüfung durch?

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Wer führt nach Paragraph 7 Luftsicherheitsgesetz die Zuverlässigkeitsüberprüfung durch?

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Wer erhält keine Zuverlässigkeitsüberprüfung?

Wer erhält keine Zuverlässigkeitsüberprüfung?

Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erhält nur, wer – wie der Name schon sagt – als zuverlässig eingestuft wird. Liegen negative Merkmale vor, so wird der Antrag abgelehnt.

Die Luftsicherheitsbehörde vergibt die Zuverlässigkeit einer Person nach einer Gesamtbewertung.

Eine Person wird in der Regel als nicht zuverlässig angesehen, wenn

  • die Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mind. 60 Tagessätzen oder mind. zwei Mal zu einer geringen Geldstrafe verurteilt worden ist.
  • die Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr verurteilt worden ist.
  • Anhaltspunkte bestehen, dass die Person negative oder kriminelle Bestrebungen nach §3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten 10 Jahren verfolgt oder unterstützt hat. Hierbei handelt es sich um den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Sollten sonstige Verurteilungen oder Erkenntnisse vorliegen, so muss bei der Gesamtbewertung überprüft werden, ob sich im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person ergeben. Beachten Sie, dass bei der Bewertung der Erkenntnisse bereits geringe Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dazu führen, dass die §7 ZÜP abgelehnt wird. Hierbei kommen in Betracht

  • laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren
  • laufende oder eingestellte Strafverfahren
  • Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt
  • Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben
  • Alkohol- Rauschmittel oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch der genannten Substanzen
  • Angaben von unterschiedlichen bzw. falschen Identitäten bei behördlichen Verfahren.

Die Luftsicherheit hat immer Vorrang. Sollten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person bestehen, so liegt es im internationalen Interesse, dass die betreffende Person keine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung erhält.

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Die Beratung ist kostenlos und unverbindlich. Sie erreichen uns telefonisch von Montag bis Freitag
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Alle Antragstellerinnen und Antragsteller müssen ab dem 01.01.2021 zu ihren im Antrag genannten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten sowie möglicher Lücken der letzten fünf Jahre entsprechende Nachweise vorlegen. Eine Lücke stellt hierbei eine zeitliche Spanne von mehr als 28 Tagen dar.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Luftfahrer und Flugschüler im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftSiG. Sollte ein Luftfahrer bzw. Flugschüler noch eine Tätigkeit im luftsicherheitsrelevanten Bereich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 LuftSiG ausüben, sind die Nachweise zur Überprüfung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten sowie möglicher Lücken der letzten fünf Jahre zuvor nachzureichen!

Bezüglich der Nachweise sind folgende Aspekte zu beachten:

  • Aus den Nachweisen müssen Beginn und Ende sowie Art der Tätigkeit hervorgehen.
  • Die Nachweise sind nicht im Original, sondern in Kopie beizubringen.
  • Die Belege sind grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen. Fremdsprachliche Dokumente hat der/die Antragsteller/in auf eigene Kosten durch eine/n vereidigte/n Übersetzer/in übersetzen zu lassen. Für folgende Sprachen wird keine amtlich beglaubigte Übersetzung benötigt: Englisch, Französisch, Spanisch und Niederländisch.
  • Es sind die Nachweise der Hauptbeschäftigungen gefordert. Zusätzliche Nebenbeschäftigungen sind nicht anzugeben und zu belegen.
  • Der Zeitraum der Beschäftigung im aktuellen Unternehmen wird wie gehabt im Antragsformular durch die Unterschrift des Arbeitgebers und den Firmenstempel bestätigt. Ein weiterer entsprechender Nachweis ist nicht erforderlich.
  • Sollte ein/e Antragsteller/in seit mindestens fünf Jahren im aktuellen Unternehmen – bezogen auf das Datum der Antragstellung – beschäftigt sein, ist die Erbringung von Nachweisen komplett entbehrlich.

Folgende Nachweise werden beispielsweise akzeptiert:

  • Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten können insbesondere durch Arbeitsverträge, Arbeits- oder Abschlusszeugnisse, Gehalts- oder Sozialversicherungsnachweise sowie Gewerbeanmeldungen nachgewiesen werden.
  • Ausbildungs- und Beschäftigungslücken lassen sich z. B. durch einen Nachweis über Arbeitslosigkeit oder den Erhalt von Pflegegeld belegen. Bei längeren Reisen können z. B. eine Kopie des Reisepasses mit den entsprechenden Sichtvermerken oder Hotel- bzw. Flugbuchungen vorgelegt werden.

Um eine möglichst schnelle Antragsbearbeitung zu gewährleisten, sind die Nachweise im Antragsformular hochzuladen. Dabei ist zu beachten, dass insgesamt maximal fünf Dateianhänge mit einer Größe von jeweils 2 MB hochgeladen werden können. Daher sind unter Umständen mehrere Nachweise in ein Dokument zusammenzuführen.

Die Arbeitgeber sollen die Nachweise vor Antragstellung hinreichend auf Richtig- und Vollständigkeit prüfen, sodass eine widerspruchsfreie Belegübermittlung gesichert wird. Es ist darauf zu achten, dass aussagekräftige Unterlagen beigefügt werden, die den oben genannten Vorgaben entsprechen. Die inhaltliche Prüfung und Bewertung wird anschließend durch die Bezirksregierung Münster vorgenommen.

Sofern ein/e Antragsteller/in aus Gründen des Datenschutzes eine Belegvorlage über den Arbeitgeber ablehnt, steht es dem/der Antragsteller/in frei, entsprechende Unterlagen direkt an die Bezirksregierung Münster zu senden.

Ohne vollständige Nachweise der letzten fünf Jahre wird die Antragsbearbeitung nicht begonnen!

Wer führt in Deutschland die Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß 7 LuftSiG durch?

Soweit Sie keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes haben, erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung von der am Sitz der Luftfahrtbehörde für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde.

Wer ist verantwortlich für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen am Flughafen Frankfurt gemäß 8 LuftSiG?

Gemäß § 8 LuftSiG ist der Flughafenbetreiber zur Eigensicherung seiner gesamten Sicherheitsbereiche verpflichtet. Das heißt, dass alle Beschäftigten, die sich in den Sicherheitsbereichen des Flughafens aufhalten oder diese betreten wollen, durchsucht werden müssen.

Was ist das NLSP?

Luftfahrt Bundesamt - Nachrichten - Nationales Luftsicherheitsprogramm (NLSP)

Was verstehen Sie unter Luftsicherheit?

In der zivilen Luftfahrt bezieht sich der Begriff Luftsicherheit auf die Abwehr äußerer Gefahren. Dazu zählen insbesondere Flugzeugentführungen, Sabotageakte und andere, beispielsweise terroristisch motivierte Angriffe oder Eingriffe.