Wer ist besitzer eines autos

Nach allgemeiner Rechtsauffassung, ist derjenige Eigentümer eines PKW, der den Fahrzeugbrief besitzt bzw. in diesem eingetragen ist. Dies ist auch in den meisten Fällen zutreffend, allerding gibt es auch hier, wie bei den meisten rechtlichen Problemen, Ausnahmen vom Regelfall. Über eben solch einen Fall hatte nun das Amtsgericht Brandenburg zu entscheiden:

Unstreitig hatte der Kläger im November 2012 seinen PKW Suzuki Swift zusammen mit beiden Schlüsseln an seine Nichte übergeben. Er blieb jedoch im Besitz des Fahrzeugbriefes und weiterhin Versicherungsnehmer der Kfz-Versicherung. Seine Nichte ließ er dort allerdings als weitere Fahrerin eintragen.

Einen schriftlichen Vertrag über die Übergabe des PKW schlossen die Parteien nicht; es gab lediglich ein handschriftliches Dokument, welches als „Ratenzahlungsvereinbarung“ überschrieben war.

Die Beklagte hatte nachweislich mehrere Überweisungen an ihren Onkel getätigt, wovon eine als „letzte Rate Auto“ bezeichnet war. Ferner übernahm sie auch die laufenden Kosten für den Betrieb des PKW.

Der Onkel meinte, er habe das Auto nur an seine Nichte verliehen, nicht aber verkauft oder gar geschenkt. Daher klagte er vor Gericht auf Rückgewähr seines Eigentums.

Die Beklagte macht geltend, es habe sich um eine sogenannte gemischt Schenkung gehandelt. Durch die Zahlung von insgesamt 1200 € sei sie schlussendlich Eigentümerin des PKW geworden. Zwar sei sie davon ausgegangen, dass der Wagen mehr wert war, meinte aber, der restliche Teil sei ein Geschenk ihres Onkels gewesen. Tatsächlich hatte der Mann zuvor das Fahrzeug selbst für nur 1000 Euro erworben.

Das Gericht entschied den Rechtsstreit zugunsten der Beklagten. Es stützte seine Begründung hierbei auf § 1006 BGB. Danach gilt eine widerlegliche Vermutung dahingehend, dass derjenige, der etwas in seinem tatsächlichen Besitz hat, auch rechtlich der Eigentümer ist.

Die beklagte Nichte hatte seit der unstreitigen Übergabe 2012 das Fahrzeug allein für sich genutzt, sie hatte die Kontrolle über alle Autoschlüssel und auch über das Kfz selbst. Damit war sie Besitzerin und nach § 1006 BGB auch vermutete Eigentümerin des Kfz.

Diese Vermutung bleibt aber widerlegbar. Wenn ein Kfz z.B. gestohlen wird, so erlangt der Dieb auch kein Eigentum an dem Fahrzeug, auch wenn er den Besitz, also die tatsächliche Sachherrschaft innehat. Auch wenn feststeht, dass ein Auto nur vorübergehend an jemand anderes überlassen wird (z.B. Leihwagen), ändert sich die Eigentumssituation nicht.

Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden verschiedene Zeugen gehört, aus deren Aussagen sich ergab, dass das Fahrzeug der Beklagten eben nicht nur vorübergehend geliehen wurde, sondern ihr vom Zeitpunkt der Übergabe an dauerhaft gehören sollte. Im Zusammenhang mit den geleisteten Zahlungen führte dies zu der Annahme, dass zwischen den Parteien tatsächlich ein Kaufvertrag und kein Leihvertrag zustande gekommen ist.

Auch durch den Fahrzeugbrief konnte die gesetzliche Eigentumsvermutung nicht widerlegt werden. Dieser ist lediglich ein Hilfspapier und ein Indiz, das im Hinblick auf die Gesamtumstände zu würdigen ist. Außerdem war im Fahrzeugbrief nicht der Eigentümer, sondern lediglich der Halter des Fahrzeugs benannt.

Halter ist, wer ein Fahrzeug auf eigene Kosten in Gebrauch hat und letztlich den wirtschaftlichen Nutzen daraus zieht. Somit war die Beklagte auch nach dem Willen der Parteien Halterin den Kfz geworden, auch wenn sie nicht im Fahrzeugbrief vermerkt war.

Das Gericht kam so letztlich zu dem Schluss, dass die junge Frau als Besitzerin und Halterin auch Eigentümerin des Suzuki Swift geworden war und diesen nicht an ihren Onkel zurückgeben muss. Vielmehr hat sie nunmehr einen Anspruch gegen diesen auf Herausgabe des Fahrzeugbriefes.

(AG Brandenburg, Az.: 03.07.2015, Az.: 31 C 163/14)

Viele Personen sind der Überzeugung, dass derjenige, der den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2) eines Autos besitzt bzw. darin eingetragen ist, in jedem Fall auch der Eigentümer des Autos ist. Dies ist jedoch nicht zutreffend: Im Fahrzeugbrief steht lediglich, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.

Nach § 1006 BGB wird grundsätzlich vermutet, dass derjenige, der etwas in seinem tatsächlichen Besitz hat, auch rechtlich der Eigentümer der Sache ist. Dabei gilt: Diese gesetzliche Vermutung, die auch für den Besitz eines Autos gilt, kann durch den Fahrzeugbrief allein nicht widerlegt werden. Es handelt sich dabei lediglich um ein Indiz, das neben allen anderen Gesamtumständen des jeweiligen Falles zu berücksichtigen ist.

So wurde beispielsweise vom AG Brandenburg 2015 (Az.: 31 C 163/14) die Klage eines Mannes abgewiesen, der unter Berufung auf den in seinem Besitz befindlichen Fahrzeugbrief von seiner Nichte ein Fahrzeug herausverlangte.

Der Kläger hatte, was von seiner Nichte auch nicht bestritten wurde, im Jahr 2012 das Auto samt der dazugehörigen Schlüssel an seine Nichte übergeben. Der Fahrzeugbrief verblieb in seinem Besitz; ebenso blieb er als Versicherungsnehmer bei der Kfz-Versicherung gemeldet, wobei seine Nichte jedoch zusätzlich eingetragen wurde. Zwischen den Parteien wurde handschriftlich eine Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart, der die Nichte in der Folgezeit auch nachkam. Der Kläger berief sich im Prozess darauf, dass er das Auto nur in Form einer Leihe an seine Nichte überlassen habe. Diese ging jedoch von einer sog. gemischten Schenkung aus und argumentierte vor allem damit, dass der Wagen einen höheren Wert gehabt habe als die von ihr geleistete Geldsumme.

Das Gericht wies die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs ab und begründete dies mit der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Die beklagte Nichte habe das Auto selbst und die dazugehörigen Schlüssel in ihrem Besitz gehabt. Insbesondere wies das Gericht darauf hin, dass der Nichte der Besitz auch nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum überlassen worden war. Der Umstand, dass der Kläger im Besitz des Fahrzeugbriefs sei, könne für sich allein keine andere Betrachtung rechtfertigen. Die Nichte sei als Besitzerin und Halterin auch die Eigentümerin des Fahrzeugs geworden und könne von ihrem Onkel entsprechend den Fahrzeugbrief herausverlangen.

Entscheidend ist also: Eigentümer ist nicht, wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist, sondern derjenige, der das Fahrzeug erworben hat. Dies kann sich aus einem schriftlichen Kaufvertrag ergeben. Liegt ein solcher jedoch nicht vor, ist man bei der Klärung der Eigentumsfrage auf Indizien angewiesen. Neben der Frage, wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist und auf wessen Namen die Versicherung läuft ist dabei vor allem entscheiden, in wessen Besitz sich das Auto befunden hat und von wem es überwiegend genutzt wurde.

Wer ist der rechtmäßige Besitzer eines Autos?

In Deutschland definiert das Gesetz den Fahrzeughalter als "juristische oder natürliche Person", die das Verfügungsrecht über den Pkw besitzt und der Behörde als rechtmäßiger Halter genannt wurde.

Ist der Eigentümer der den KFZ Brief hat?

Der Fahrzeugbrief bleibt beim Eigentümer, den Fahrzeugschein bekommt der Halter. Finanziere deinen Fahrzeugkauf durch eine Bank, behält die Bank deinen Fahrzeugbrief bis das Auto vollständig abbezahlt ist. Du bist aber der Halter des Fahrzeugs und hast den Fahrzeugschein.

Ist der Fahrzeugbrief ein Eigentumsnachweis?

Für den Nachweis des Eigentums an einem Kraftfahrzeug genügt die Vorlage der zu dem Fahrzeug gehörenden Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht.

Wem gehört das Auto Zulassung oder Käufer?

Das Wichtigste in Kürze: Auto Wenn ein Partner den Wagen allein finanziert hat und den Kaufvertrag allein unterschrieben, ist das Fahrzeug in der Regel sein alleiniges Eigentum. Es kann auch vorkommen, dass ein Kreditinstitut das Auto für sich beanspruchen kann, etwa bei Leasingangeboten.