Wer ist hauptarbeitgeber und wer nebenarbeitgeber

In der Praxis kommt es immer wieder zur Übermittlung unzutreffender Elstam-Daten und zu Falschmeldungen als Haupt- oder Nebenarbeitgeber. Der neue Elstam-Erlass zeigt, wie in diesen Fällen vorzugehen ist.

Stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber unzutreffende Elstam bereit, kann eine Berichtigung beim Finanzamt durch den Arbeitnehmer beantragt werden. Die Berichtigung kann aber in Fällen, in denen fälschlicherweise Meldedaten geändert wurden, nicht umgehend durch das Finanzamt vorgenommen werden (zum Beispiel durch unvollständige Datenlieferung der Gemeinden entfällt die "Ehegattenverknüpfung" und damit Steuerklasse 3).

Falsche Meldedaten - Weiteranwendung der bisherigen Elstam

Daher besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, für die Dauer von drei Monaten den Lohnsteuerabzug nach den bisherigen Elstam durchzuführen. Gleiches gilt, wenn sich ein anderer Arbeitgeber zu Unrecht als Hauptarbeitgeber anmeldet, mit der Folge, dass im ersten Arbeitsverhältnis die Steuerklasse 6 zur Anwendung käme (vergleiche hierzu auch die Ausführungen unten).

Die Verwaltung wendet nunmehr die Dreimonats-Vereinfachungsregelung auch in vorstehenden Fällen an, obwohl sie ursprünglich nur für technische Störungen vorgesehen war (vergleiche hierzu Randziffer 97 ff. des Schreibens vom Bundesfinanzministerium vom 8. November 2018, IV C 5 – S 2363/13/10003-02).

Elstam - Falschanmeldung als Haupt- oder Nebenarbeitgeber 

Meldet sich ein zweiter oder weiterer Arbeitgeber (Nebenarbeitgeber, Steuerklasse 6) unzutreffend als erster Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber) in der Elstam-Datenbank an, wird der bisherige tatsächliche Hauptarbeitgeber (Steuerklasse 1 bis 5) automatisch zum Neben­arbeitgeber und erhält mit der nächsten Änderungsliste die Steuerklasse VI zum Abruf bereitgestellt.

Um dieses Problem zu beheben, muss der tatsächliche Hauptarbeitgeber

  • in einem ersten Schritt den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin unter Berücksichtigung des neu mitgeteilten Referenzdatums (aus der sogenannten Änderungsliste) zunächst rückwirkend als (vermeintlichen) Nebenarbeitgeber aus der Elstam-Datenbank abmelden und
  • im zweiten Schritt (frühestens einen Tag nach dem ersten Schritt) eine erneute Anmeldung als Hauptarbeitgeber mit dem Referenzdatum des der Abmeldung folgenden Tagesdatums vornehmen.

Sechs-Wochen-Frist muss beachtet werden 

Diese Vorgehensweise ist innerhalb der programmtechnisch vorgegebenen "Sechs-Wochen-Frist" unabhängig davon möglich, ob sich der irrtümlich unzutreffend angemeldete Haupt­arbeitgeber bereits wieder abgemeldet hat oder nicht. Durch die erneute Anmeldung des tatsächlichen Hauptarbeitgebers wird der tatsächliche Nebenarbeitgeber automatisch zutreffend eingestuft, sodass dieser innerhalb der "Sechs-Wochen-Frist" nicht tätig werden muss.    

Spätere Korrektur der Falschanmeldung

Erfolgt die Korrektur der Falschanmeldung aber nach Ablauf der "Sechs-Wochen-Frist", muss zunächst der aktuelle Nebenarbeitgeber, der sich unzutreffend als Hauptarbeitgeber angemeldet hat, in einem ersten Schritt den Arbeitnehmer mit dem Datum der ursprünglichen Anmeldung (= Referenzdatum, für das Elstam als Hauptarbeitgeber abgerufen werden sollten) abmelden. In einem zweiten Schritt (frühestens einen Tag nach dem ersten Schritt) ist die erneute Anmeldung als Nebenarbeitgeber mit dem Referenzdatum des der Abmeldung folgenden Tages durchzuführen. Erst durch die erfolgte Abmeldung der irrtümlichen Hauptarbeitgebereigenschaft ist eine Neuanmeldung des tatsächlichen Hauptarbeitgebers mit Rückwirkung möglich.

Was tun beim Verlust der Elstam-Daten?

Sind die Elstam-Daten für sämtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verloren gegangen oder physikalisch zerstört worden (unvorhergesehener Datenverlust), besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die aktuellen Elstam-Daten bei der Finanzverwaltung anzufordern (sogenannte Bruttoliste).

Diese Option ist ausschließlich für den Sonderfall vorgesehen, dass bei einem Arbeitgeber aufgrund technischer Probleme die abgerufenen und gespeicherten Elstam dauerhaft nicht mehr elektronisch verfügbar und nicht wiederherstellbar sind.

Die Bruttoliste wird dem Arbeitgeber auf formlosen Antrag elektronisch von seinem Betriebsstättenfinanzamt zur Verfügung gestellt.

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Mit der Einführung der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) wurde zum 1. Januar 2013 in Deutschland die Lohnsteuerkarte aus Papier durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Dieses Verfahren wird auch als „elektronische Lohnsteuerkarte“ bezeichnet. 

Grob skizziert handelt es sich bei den ELStAM um die Angaben, die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren: 

· Steuerklasse, 

· Faktor (bei Steuerklasse IV),

· Kirchensteuermerkmal, 

· Zahl der Kinderfreibeträge,

· Lohnsteuerfreibetrag und Hinzurechnungsbetrag

Im elektronischen Verfahren sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale und das Kirchensteuermerkmal in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern (ELStAM-Datenbank) gespeichert und können durch jede Person mit einer Arbeitgeberberechtigung abgerufen werden. Für den Arbeitgeber sind lediglich die elektronisch gespeicherten Daten (ELStAM) verbindlich. Ändern sich diese Daten (z. B. bei einem Steuerklassenwechsel), wird dies in einer Liste angezeigt. Diese wird dem Arbeitgeber am Anfang jeden Monats elektronisch zum Abruf bereitgestellt.

Die ELStAM-Datenbank unterscheidet zwischen dem Hauptarbeitgeber und einem Nebenarbeitgeber.

Dies gilt nicht nur für Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis. Auch bei Rentner unterscheidet die ELStAM Datenbank bei den Einkünften nach Hauptarbeitgeber und Nebenarbeitgeber. Bei der Auszahlung einer lohnsteuerpflichtigen Versorgungszusage hat die auszahlende Stelle die Funktion eines Arbeitgebers. 

Hauptarbeitgeber:

Nur der Hauptarbeitgeber ist berechtigt, die Einkünfte des Arbeitnehmers oder Rentners mit der Steuerklasse I bis V zu versteuern. Nur er erhält die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mit dieser Steuerklasse. In der Regel handelt es sich hierbei um das höhere lohnsteuerpflichtige Einkommen.

Nebenarbeitgeber:

Erhält der Arbeitnehmer oder der Rentner von einem weiteren Arbeitgeber oder einer weiteren Zahlstelle lohnsteuerpflichtige Einkünfte, handelt es sich hierbei in der Regel um das niedrigere lohnsteuerpflichtige Einkommen (Nebenarbeitsverhältnis). Die daraus erzielten Einkünfte sind immer mit der Steuerklasse VI zu versteuern. Die ELStAM übermitteln einem Nebenarbeitgeber die Steuerklasse VI.

Für einen Arbeitnehmer oder Rentner kann jeweils nur ein Arbeitgeber oder eine Zahlstelle das erste Arbeitsverhältnis anmelden.

Die Anmeldung eines weiteren Arbeitgebers mit der Kennzeichnung Hauptarbeitgeber bewirkt, dass ein bereits angemeldeter Hauptarbeitgeber als Nebenarbeitgeber eingestuft wird. Die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ändern sich dort auf die Steuerklasse VI.

Beispiel:

  1. Ein Mitarbeiter wechselt aus dem Erwerbsleben in die Rentenphase. Er bezieht ab diesem Zeitpunkt eine gesetzliche Rente und hat keine weiteren lohnsteuerpflichtigen Einkommen.

    Von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhält er zusätzlich eine lohnsteuerpflichtige Altersleistung. Der ehemalige Mitarbeiter sollte seinen ehemaligen Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber angeben. Die auszuzahlende Altersleistung ist mit seiner individuellen Lohnsteuerklasse zu versteuern. Die individuellen Lohnsteuerklassen sind I bis V.

  2. Ein Mitarbeiter wechselt aus dem Erwerbsleben in die Rentenphase. Er bezieht ab diesem Zeitpunkt eine gesetzliche Rente und hat weitere lohnsteuerpflichtige Einkommen.

    Von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhält er ebenfalls eine lohnsteuerpflichtige Altersleistung. Wie im Erwerbsleben muss sich der ehemalige Mitarbeiter entscheiden:

  • ob er die Altersleistung seines ehemaligen Arbeitgebers mit seiner individuellen Lohnsteuerklasse (I bis V, Hauptarbeitgeber) oder
  • ob er die Altersleistung mit der Lohnsteuerklasse VI (Nebenarbeitgeber) versteuert.

Die Versorgungsleistungen aus den Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse werden nach § 19 Abs. 2 EStG besteuert. Es handelt sich dabei nicht um eine Ertragsanteilbesteuerung, sondern um (nachgelagerte) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie werden daher ähnlich wie Arbeitseinkommen besteuert.

Für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse werden keine Rentenbezugsmitteilungen erstellt. Beide Durchführungswege unterliegen der Lohnsteuerpflicht. Die Rentenbezugsmitteilung dient zur besseren Kontrolle von nicht lohnsteuerpflichtigen Rentenauszahlungen.

Kapitalleistungen sind seit dem 01.01.2004 beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und werden seit Juli 2016 als Versorgungsbezüge behandelt. Bei Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung gezahlt werden, gilt als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung 1/120 der Kapitalleistung. Die anschließende Verbeitragung der Leistung wird auf 120 Monate verteilt. Maßgeblich ist der volle Beitragssatz.

Die auszuzahlende Stelle ist gesetzlich verpflichtet, der jeweiligen Krankenkasse die Höhe der Kapitalleistung mitzuteilen (§ 202 SGB V).

Beispiel:

Der Arbeitgeber zahlt am 31.12.2016 eine Kapitalleistung im Rahmen betrieblicher Altersversorgung von 20.000 €.

Aus der Kapitalleistung ergibt sich für die Kranken- und Pflegeversicherung ein monatlicher Ausgangswert von 166,67 € (entspricht 20.000 €/120). Dieser monatliche Betrag ist für 120 Monate und damit vom 01.01.2017 bis 31.12.2026 zu berücksichtigen, soweit das Jahreseinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Damit ergeben sich wegen des Ausgangswertes von 166,67 € folgende Beiträge:

gesetzliche Krankenkasse (15,5%): 25,83 €
gesetzliche Pflegeversicherung (2,35 %): 3,92 €
Gesamtbeitrag pro Monat: 29,75 €
Gesamtbeitrag für 120 Monate: 3.570,00 €

Die Fünftelungsregelung nach § 34 EStG kann steuerliche Vorteile bei der Auszahlung von Kapitalleistungen bieten, indem die Steuerlast gemindert wird.

Bei dieser Regelung wird zur Berechnung der zu zahlenden Einkommensteuer im Jahr der Auszahlung nur ein Fünftel des Kapitalbetrages angesetzt. Der Steuerbetrag für die Kapitalzahlung wird mit 5 multipliziert. Weil der Steuersatz bei höheren Einkommen steigt (ab 14 % auf bis zu 45 %), führt die Fünftelungsregelung zu einem niedrigeren Steuersatz. (s. Beispiel)

Die Steuer ist auch bei Anwendung der Fünftelungsregelung vollständig im Jahr der Kapitalauszahlung zu zahlen. Die Steuerlast wird nicht auf fünf Jahre verteilt, sie kann nicht in mehreren Teilzahlungen geleistet werden.

Wir weisen Sie darauf hin, dass der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.09.2016 entschieden hat, dass die Fünftelungsregelung nicht zur Anwendung kommt, wenn bereits im Zeitpunkt der Zusageerteilung ein Kapitalwahlrecht vereinbart wird.

Das Bundesministerium für Finanzen jedoch hat in einer früheren Bekanntmachung zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung (BMF Schreiben vom 24.7.2013) die Anwendung der Fünftelungsregelung für lohnsteuerpflichtige Einmalzahlungen zugelassen.

Wir empfehlen Ihnen, sich mit einem Steuerberater abzustimmen.

Wir haben hier ein Rechenbeispiel für Sie:

Der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung in Höhe vom 60.000 €. Der Arbeitnehmer, der die Abfindung erhält, ist ledig und zahlt 9 % Kirchensteuer. Neben der Abfindung bezieht der Arbeitnehmer im gleichen Jahr noch weiteres zu versteuerndes Einkommen von 40.000 €.

Einkommensteuer für die 40.000 € 7.141,20 €
Abfindungsbetrag (1/5) 12.000,00 € (60.000,00 € / 5)
Neues zu versteuerndes Einkommen 52.000,00 € (40.000,00 € + 12.000,00 €)
Einkommensteuer auf 52.000,00 € 11.139,60 €
Differenz = Steuerbelastung auf 1/5 3.998,40 €
   
Steuerbelastung für Kapitalabfindung 19.992,00 € (3.998,40 € x 5)

Einkommensteuer für 100.000,00 € € 33.378,84 €
Steuerbelastung für die Kapitalabfindung 26.237,64 € (33.378,84 € ./. 7.141,20 €)
   
Durch die Fünftelungsregelung kommt es zu einer Steuerreduzierung von 6.245,64 €.

Die Besteuerung der Rente oder des Kapitals richtet sich nach § 19 EStG. Die Versorgungsleistungen sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in voller Höhe lohnsteuerpflichtig.

Gibt es steuerliche Erleichterungen?

Der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2 Satz 3 EStG) können steuerlich geltend gemacht werden. Der Versorgungsfreibetrag beträgt im Jahr 2017 20,8 % (maximal 1.560,- €) der Einkünfte. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt im Jahre 2017 468 €. Zu beachten ist, dass der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bis zum Jahre 2040 stufenweise auf null sinken.

Für Kapitalzahlungen greift möglicherweise die Fünftelungsregelung.

Für detailliertere Auskünfte empfehlen wir Ihnen, sich an einen Steuerberater zu wenden.

Die Steuer-Identifikationsnummer wurde am 01. Juli 2007 in Deutschland eingeführt und besitzt eine lebenslange Gültigkeit. Mit der Einführung wurde die bisherige Steuernummer und die eTin ersetzt. Die Steuernummer und die Identifikationsnummer existieren jedoch noch beide nebenher.

Die Identifikationsnummer wurde im Jahre 2008 vom Bundeszentralamt für Steuern in einem Schreiben mit dem Betreff „Zuteilung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (AO)“ an jeden steuerlich erfassten Bürger in Deutschland versendet. Die Identifikationsnummer ist in diesem Schreiben oben links fett gedruckt.

Ebenso lässt sich die Identifikationsnummer auf dem Steuerbescheid finden.

Falls noch keine Identifikationsnummer vorliegt, sollte das Bundeszentralamt für Steuern informiert werden. Dies kann schriftlich in Form eines Briefes an das Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn oder einer E-Mail an erfolgen.

Der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2 Satz 3 EStG) können steuerlich geltend gemacht werden. Der Versorgungsfreibetrag beträgt im Jahr 2017 20,8 % (maximal 1.560,- €) der Einkünfte. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt im Jahre 2017 468 €. Zu beachten ist, dass der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bis zum Jahre 2040 stufenweise auf null sinken.

Für detailliertere Auskünfte empfehlen wir Ihnen, sich an einen Steuerberater zu wenden.

Die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds unterliegen der Einkommensteuer, es wird jedoch keine Lohnsteuer abgezogen.

Eine ELStAM-Abfrage findet daher nicht statt. Das ELStAM­-Verfahren kommt nur bei den der Lohnsteuer unterliegenden Durchführungswegen zum Einsatz.

Die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds unterliegen der Einkommensteuer, es wird jedoch keine Lohnsteuer abgezogen.

Eine ELStAM-Abfrage findet daher nicht statt. Das ELStAM­-Verfahren kommt nur bei den der Lohnsteuer unterliegenden Durchführungswegen zum Einsatz.

Der Ertragsanteil bezeichnet den Teil der Rentenleistungen, der als Zinsertrag betrachtet wird. Dabei wird der Zinsertrag nicht tatsächlich errechnet, sondern er ergibt sich pauschal nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes. Je älter der Bezieher der Rente bei Rentenbeginn ist, umso niedriger fällt der Ertragsanteil der Rente aus.

Beispiel:

Für eine Person beginnt mit dem 63. Geburtstag die Zahlung einer lebenslangen Leibrente aus einer privaten Rentenversicherung in Höhe von 500 €. Aus dieser Rente sind 20 Prozent steuerpflichtig (pauschaler Ertragsanteil nach dem Einkommensteuergesetz), also 100 €. Der persönliche Steuersatz dieser Person liegt bei 30 Prozent. Es fallen daher 30 € Steuern auf eine Rentenzahlung von 500 € an.

Zur besseren Kontrolle von nicht lohnsteuerpflichtigen Rentenauszahlungen müssen die rentenauszahlenden Stellen jährlich eine Rentenbezugsmitteilung erstellen. Diese wird elektronisch an eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) geschickt (§ 22a Abs. 1 Satz 1 EStG).

Neben weiteren Institutionen müssen auch

  • Pensionskassen
  • Pensionsfonds
  • private Versicherungsunternehmen und
  • Anbieter von Riester- und Rürup-Renten

diese Mitteilungen liefern.

Als Rentner können Sie diese Mitteilung verwenden um die Anlage R und die Anlage Vorsorgeaufwand Ihrer Steuererklärung auszufüllen.

Kapitalleistungen sind seit dem 01.01.2004 beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und werden seit Juli 2016 als Versorgungsbezüge behandelt. Bei Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung gezahlt werden, gilt als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung 1/120 der Kapitalleistung. Die anschließende Verbeitragung der Leistung wird auf 120 Monate verteilt. Maßgeblich ist der volle Beitragssatz.

Die auszuzahlende Stelle ist gesetzlich verpflichtet, der jeweiligen Krankenkasse die Höhe der Kapitalleistung mitzuteilen (§ 202 SGB V).

Beispiel:

Der Arbeitgeber zahlt am 31.12.2016 eine Kapitalleistung im Rahmen betrieblicher Altersversorgung von 20.000 €.

Aus der Kapitalleistung ergibt sich für die Kranken- und Pflegeversicherung ein monatlicher Ausgangswert von 166,67 € (entspricht 1/120 der 20.000 €). Dieser monatliche Betrag ist für 120 Monate und damit vom 01.01.2017 bis 31.12.2026 zu berücksichtigen, solange das Jahreseinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

gesetzliche Krankenkasse (15,5%): 25,83 €
gesetzliche Pflegeversicherung (2,35 %): 3,92 €
Gesamtbeitrag pro Monat: 29,75 €
Gesamtbeitrag für 120 Monate: 3.570,00 €

Die Fünftelungsregelung kann nach Ansicht der Finanzverwaltung bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds nicht genutzt werden.

Die Besteuerung der Renten- sowie Kapitalzahlung richtet sich nach § 22 Nr. 5 EStG. Die Versorgungsleistungen sind sonstige Einkünfte und werden voll besteuert.

Abweichende Regelungen gelten für Direktversicherungen, deren Zusageerteilung vor dem 31.12.2004 liegt. Hier erfolgt für die Rentenzahlung nur eine Besteuerung des Ertragsanteils nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Die Besteuerung der Kapitalzahlung ergibt sich aus der Vertragskonstellation. Hier ist im Einzelfall eine Abstimmung mit dem Steuerberater notwendig.

Gibt es steuerliche Erleichterungen?

Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG kann genutzt werden. Der Altersentlastungsbeitrag beträgt im Jahr 2017 20,8 % der Einkünfte begrenzt auf einen Höchstbetrag von 988,- €. Zu beachten ist, dass der Altersentlastungsbetrag bis zum Jahre 2040 stufenweise auf null sinken wird.

Ferner kann nach § 9a Abs. 1 Satz 3 EStG ein Pauschbetrag in Höhe von 102,00 € als Werbekosten von den Einkünften in Abzug gebracht werden. Dies gilt nicht für Direktversicherungen deren Zusageerteilung vor dem 31.12.2004 liegt.

Wie werden Leistungen aus ungeförderten Beiträgen (z.B. wegen einem ruhenden Beschäftigungsverhältnis ist eine Entgeltumwandlung nicht möglich) in der Leistungsphase besteuert?

Die Besteuerung erfolgt nach dem Ertragsanteil. Bei Inanspruchnahme der Altersrente mit 65 Jahren beträgt der Ertragsanteil 18 % der Einkünfte.

Bei einer Kapitalleistung wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der darauf entfallenden Beiträge als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Einkommensteuer herangezogen (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b EStG in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nr. 6 EStG).

Sollte das Kapital vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsbeginn ausgezahlt werden, so ist der gesamte Unterschiedsbetrag einkommensteuerpflichtig. Wird das Kapital nach Ablauf von 12 Jahren und nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt, so ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen (Halbeinkünfteverfahren).

Für detailliertere Auskünfte empfehlen wir Ihnen, sich an einen Steuerberater zu wenden.

Die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds unterliegen der Einkommensteuer. Wir benötigen Ihre Steuer ID nicht.

Als Freibetrag kann der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG gesehen werden. Die Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag sind bei der Frage "Wie wird meine Rente besteuert?" erklärt.
 

Für detailliertere Auskünfte empfehlen wir Ihnen, sich an einen Steuerberater zu wenden.

Rechenbeispiele dienen lediglich zur Darstellung des Rechenweges. Sie sind hinsichtlich des gezeigten Ergebnisses unverbindlich. Die Fragen und Antworten geben die Einschätzung von Longial zum Zeitpunkt der Erstellung wieder.

Warum Steuerklasse 6 bei Betriebsrente?

Um den mehrfachen Abzug des Zuschlags auszuschließen – etwa bei Betriebsrenten von mehreren Arbeitgebern –, wird dieser nur in den Steuerklassen I bis V berücksichtigt. Hierdurch können sich bei Betriebsrentnern mit Steuerklasse VI höhere Lohnsteuerabzugsbeträge ergeben als letztlich an Einkommensteuer zu zahlen ist.

Wann ist man Hauptarbeitgeber?

Man unterscheidet zwischen Hauptarbeitgeber und Nebenarbeitgeber. Ein Hauptarbeitgeber ist der Arbeitgeber, der Ihre Bezüge nach Ihrer familiengerechten Steuerklasse (I – V) versteuert (Ausnahme: Steuer-ID wurde nicht mitgeteilt - Punkt I).

Warum bin ich in Steuerklasse 6?

Für wen und warum gilt die Steuerklasse 6? Gehen Sie neben Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit noch einem Zweit- oder Nebenjob nach, werden Sie für den Nebenverdienst automatisch in Steuerklasse VI eingestuft. Da in dieser Steuerklasse keine Freibeträge berücksichtigt werden, ist die Abgabenlast hier am höchsten.

Welche Steuerklasse hab ich?

Für Singles/Ledige oder dauerhaft getrennt Lebende gilt automatisch die Steuerklasse 1. Alleinerziehende zählt das Finanzamt zur Steuerklasse 2. Verheiratete können je nach Steuerklasse des Ehepartners den Steuerklassen 3 bis 5 angehören. Wer mehr als einen Job hat, fällt ab dem zweiten Job in die Steuerklasse 6.