[Anm.: Inhaltsverzeichnis I. ABSCHNITT § 1. Anwendungsbereich § 2. Begriffsbestimmungen § 3. Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger II. ABSCHNITT § 4. Allgemeines § 5. Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungsgegenstände und Sturzhelme § 6. Bremsanlagen § 7. Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen § 8. Lenkvorrichtung § 9. Vorrichtung zum Anlassen und zum Rückwärtsfahren § 10. Windschutzscheiben und Verglasungen § 11. Kraftstoffe, Kraftstoffbehälter, Kraftstoffleitungen und Gasgeneratoren § 12. Vorrichtungen zur Lärmverhütung und Auspuffanlagen § 13. Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen von Anhängern § 14. Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen § 15. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L § 16. Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Anhänger § 17. Scheinwerfer und Leuchten für Fahrzeuge des Straßendienstes § 18. Bremsleuchten § 19. Fahrtrichtungsanzeiger § 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke § 21. Vorrichtungen zum Freihalten des Blickfeldes für den Lenker § 22. Warnvorrichtungen § 23. Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht § 24. Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser § 24a. Geschwindigkeitsbegrenzer § 25. Heizvorrichtungen § 26. Sitze und Kopfstützen § 26a. Verordnungsermächtigung § 27. Fahrgestellnummer, Motornummer und Aufschriften § 27a. Bauvorschriften für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien erfasst werden III. ABSCHNITT § 28. Allgemeines § 28a. In Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis § 28b. EG-Betriebserlaubnis aus anderen Staaten § 28c. Pflichten der Hersteller § 28d. Nationale Kleinserien-Typgenehmigung § 29. Typengenehmigung § 30. Typenschein § 30a. Genehmigungsdatenbank § 31. Einzelgenehmigung § 31a. Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG § 32. Änderungen an genehmigten Typen § 33. Änderungen an einzelnen Fahrzeugen § 34. Ausnahmegenehmigung § 34a. Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien § 35. Typengenehmigung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie von zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen IV. ABSCHNITT § 36. Allgemeines § 37. Zulassung § 38. Vorübergehende Zulassung § 39. Eingeschränkte Zulassung (§ 39a. und § 39b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005) § 40. Verfahren bei der Zulassung § 40a. Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung § 40b. Zulassung durch beliehene Versicherer § 41. Zulassungsschein § 41a. Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat § 42. Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände § 43. Abmeldung § 44. Aufhebung der Zulassung § 44a. Aussetzung der Zulassung § 45. Probefahrten § 46. Überstellungsfahrten § 47. Zulassungsevidenz § 47a. Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU § 47b. Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten im automatisierten Verfahren im Ausland § 48. Kennzeichen § 48a. Kennzeichen nach eigener Wahl § 49. Kennzeichentafeln § 50. Zustand der Kennzeichentafeln § 51. Verlust von Kennzeichentafeln § 52. Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln § 53. Kennzeichnung der Kraftwagen des Bundespräsidenten § 54. Abzeichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern V. ABSCHNITT (§ 55. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1997) § 56. Besondere Überprüfung § 57. Verfahren bei der Überprüfung § 57a. Wiederkehrende Begutachtung § 57b. Rückersatzansprüche § 57c. Begutachtungsplakettendatenbank § 58. Prüfung an Ort und Stelle § 58a. Technische Unterwegskontrolle VI. ABSCHNITT § 59. Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen (§ 59a. und § 60. aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987) § 61. Überwachung der Versicherung § 62. Haftung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 63. aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987) VII. ABSCHNITT (§ 64. bis § 77. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997) (§ 78 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2019) VIII. ABSCHNITT § 79. § 80. Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen § 81. Ausstellung internationaler Zulassungsscheine § 82. Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen § 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen § 84. Grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsübertretungen § 85. Verwenden von ausländischen Motorfahrrädern § 86. Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden IX. ABSCHNITT § 87. Omnibusse und Omnibusanhänger § 88. Kombinationskraftwagen § 89. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische oder mechanisch gespeicherte Energie § 89a. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas § 90. Zugmaschinen § 91. Transportkarren und Motorkarren § 91a. Kraftwagen und Anhänger zum Transport von Tieren § 92. Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter § 93. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen § 93a. Krafträder § 94. Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten § 95. Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger § 96. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h § 97. Heeresfahrzeuge X. ABSCHNITT § 98. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit § 98a. Radar- oder Laserblocker § 99. Beleuchtung § 100. Warnzeichen § 101. Beladung § 101a. Gewichtsangaben bei Containertransport § 101b. Automationsunterstützte Überwachung der zulässigen Gesamtgewichte, Achslasten und Abmessungen § 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers § 102a. Fahrerkarte § 102b. Zentrales Register für Kontrollgerätekarten § 102c. Zertifizierungsstelle § 102d. Ausstellung von Kontrollgerätekarten durch ermächtigte Einrichtungen § 102e. Digitaler Dokumentennachweis § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers § 103a. Mieter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern § 103b. Unternehmenskarte § 103c. Risikoeinstufungssystem § 104. Ziehen von Anhängern § 105. Abschleppen und Schieben von Kraftfahrzeugen § 106. Personenbeförderung § 107. Fahrzeuge zur Verwendung für dringende Einsätze XI. ABSCHNITT § 108. Ausbildung in Fahrschulen § 108a. Unterweisen von Besitzern einer Lenkerberechtigung § 109. Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung § 110. Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung § 111. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrschulbewilligung und bei der Bewilligung einer Standortverlegung § 112. Genehmigung des Betriebes einer Fahrschule § 113. Leitung der Fahrschule § 114. Betrieb der Fahrschule § 114a. Fahrschuldatenbank – Allgemeines § 114b. Fahrschuldatenbank – gespeicherte Daten § 115. Entziehung der Fahrschulbewilligung und Verbot des Fahrschulbetriebes § 116. Fahrschullehrer § 117. Fahrlehrer § 118. Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer § 119. Lenkerausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und in berufsbildenden höheren und mittleren Schulen § 120. Ausbildung von Kraftfahrern öffentlicher Dienststellen § 121. Ausbildung von Lenkern von Heereskraftfahrzeugen § 122. Übungsfahrten § 122a. Lehrfahrten XII. ABSCHNITT § 123. Zuständigkeit § 123a. Kontrollkarte § 124. Sachverständige für die Typenprüfung § 125. Sachverständige für die Einzelprüfung § 127. Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer § 128. Allgemeine Bestimmungen über die Sachverständigen § 129. Vergütung für Gutachten § 130. Kraftfahrbeirat (§ 131. aufgehoben durch Art. 1 Z 32, BGBl. I Nr. 102/2017) § 131a. Österreichischer Verkehrssicherheitsfonds § 131b. Beirat für historische Fahrzeuge XIII. ABSCHNITT § 132. Übergangsbestimmungen § 132a. Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19; zweite Phase (tritt mit 1.10.2021 außer Kraft) § 133. Bisher erworbene Rechte und Führerscheinaustausch § 134. Strafbestimmungen § 134a. Verweise § 134b. Geschlechtsneutrale Bezeichnungen § 135. Inkrafttreten und Aufhebung § 136. Vollzugsbestimmungen] Wie müssen sie ja Kraftrad gegen unbefugte Benutzung sichern?Wie müssen Sie Ihr Kraftrad gegen unbefugte Benutzung sichern?. - den Zündschlüssel abziehen.. - die Batterie abklemmen.. - das Lenkschloss verriegeln.. Was müssen Sie beim Parken ihres Kraftrades achten?Worauf müssen Sie beim Parken Ihres Kraftrads achten?. - muss auf dem Gehweg stehen. Der Gehweg ist nicht für das Parken eines Kraftrades vorgesehen.. - darf niemanden behindern. Du musst immer so parken, dass du keine anderen Verkehrsteilnehmer behinderst oder gefährden könntest.. - darf nicht umfallen.. |