Wo kann ich mich sonntag testen lassen

Änderungen zum 01.07.2022:

Der Bund schränkt mit Inkrafttreten der neuen Testverordnung die kostenlosen Bürgetestungen ein. Für wen es weiterhin kostenlose Tests gibt, ist auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums abrufbar.

Die haufigsten Fragen und Antworten zu den Corona-Tests sind auf der Webseite der Bundesregierung zusammengefasst.

Grundsätzliches:

Bei Krankheitssymptomen wie Fieber, Husten, Schnupfen, Halsschmerzen etc., die auf eine akute COVID-Infektion hindeuten, sind Testungen nur durch Ärzte möglich. Fragen Sie zunächst Ihren Haus- oder Kinderarzt, ob er Sie testet. Falls dieser keine Testung durchführt, wählen Sie die bundesweite Rufnummer der Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigungen 116 117 für weitere Informationen. Sie sollten bis zum Erhalt des Ergebnisses Kontakte bestmöglich meiden.
Die Kostenübernahme für PCR-Tests (z. B. nach positivem Schnelltest) durch den ÖGD (öffentlichen Gesundheitsdienst) erfolgt nur bei Entnahme an Teststellen, die von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gelistet sind und mit der KV abrechnen.

Sämtliche Informationen zum Testen, FAQs und das Merkblatt zum Selbsttest (auch in verschiedenen Sprachen) sind auf der Homepage des Sozialministeriums abrufbar.

Auf den Webseiten des Bundesministeriums für Gesundheit wurden Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests zusammengestellt.

Teststellen

Über den nachfolgenden Link haben Sie die Möglichkeit, eine Onlinekarte der Teststellen im Stadt- und Landkreis Karlsruhe aufzurufen. Sofern Sie Verbesserungs- oder Ergänzungsvorschläge haben, teilen Sie uns dies bitte über das entsprechende Formular mit:

Formular für Verbesserungs- und Ergänzungsvorschläge zu Teststellen

Service der Apothekenkammer Baden-Württemberg:

Apothekensuche für Antigen-Schnelltests

Teststelle-Registrierung

Im Rahmen seines gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 TestV pflichtgemäß auszuübenden Ermessens hat das Gesundheitsamt des Landratsamtes Karlsruhe als zuständige Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes entschieden, vorläufig keine weiteren Beauftragungen von Leistungserbringern gem. § 6 Abs. 2 TestV auszusprechen.


Informationen zu Corona-Schnelltests in Rheinland-Pfalz

Mit der Änderung der Testverordnung des Bundes, welche am 30. Juni 2022 in Kraft getreten ist, sind kostenlose Corona-Bürgertests nur noch für bestimmte Personengruppen vorgesehen. Darüber hinaus gibt es in einigen Fällen die Möglichkeit, bei einer Selbstkostenbeteiligung in Höhe von 3 Euro einen Bürgertest durchführen zu lassen. Eine Übersicht über alle anspruchsberechtigten Personen befindet sich auf dieser Seite.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie Symptome einer Corona-Infektion haben, wenden Sie sich für eine PCR-Testmöglichkeit bitte telefonisch an Ihre Hausarztpraxis oder die Telefonnummer 116117. Weitere Informationen bei Verdacht auf eine Corona-Infektion finden Sie auch hier https://corona.rlp.de/de/themen/was-tun-bei-corona-verdacht/

Anspruchsberechtigte Personen bei Corona-Bürgertests

Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
    Bitte beachten Sie: In Rheinland-Pfalz ist nach der aktuellen Absonderungsverordnung keine Freitestung nach § 4a Abs. 1 Nr. 4 TestV zur Beendigung der Absonderung erforderlich. Eine Testung nach § 4a Abs. 1 Nr. 4 TestV kann daher nur in Ausnahmefällen – beispielsweise abweichende Regelungen anderer Bundesländer oder Einzelfallmaßnahmen des Gesundheitsamtes – Anwendung finden. Weitere Informationen zur Quarantäne und Absonderung finden Sie hier.
  • Besucherinnen/Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen/Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind (Menschen mit Behinderungen und deren Betreuungskräfte)
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Nach § 4a Abs. 2 TestV haben Personen nach § 4a Abs. 1 Nr. 6 und 7 TestV je Testung einen Betrag von 3 Euro als Eigenbeteiligung an den Leistungserbringer zu entrichten. Hierzu zählen:

  • Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,
    • eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder
    • zu einer Person Kontakt haben werden, die
      • das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
      • aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken,
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben.

Testmöglichkeiten

Sie haben noch Fragen zu den Tests?

Teststellenregistrierung

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § 6 Abs. 2 TestV sind ab dem 01.07.2022 keine weiteren Beauftragungen mehr möglich. Dies umfasst sowohl Neuregistrierungen als auch Teststellenerweiterungen sowohl in stationärer und mobiler Form.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team „Testen nach § 4a TestV“
 

FAQ - Sie haben Fragen? Wir haben Antworten

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