Kann ich in der Probezeit gekündigt werden wenn ich schwanger bin?

Schwangere genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Bedeutet das, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber immer unzulässig und somit unwirksam ist? Dies erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Dass Schwangere nicht ohne Weiteres gekündigt werden dürfen, ergibt sich aus § 17 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Demzufolge ist die Kündigung in den folgenden Fällen normalerweise unzulässig:

  • während der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin,
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche
  • bis zum Ende der Schutzfrist einer Frau nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.

Kündigungsschutz auch für Schwangere während Probezeit

Dies gilt übrigens nicht nur dann, wenn die Frauen dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen. Der Kündigungsschutz streckt sich darüber hinaus auch auf Arbeitnehmerinnen während der Probezeit.

Schwangere hat Mitteilungspflicht

Dies gilt allerdings nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt gewesen ist, dass die Arbeitnehmerin schwanger gewesen ist. Das bedeutet aber nicht, dass Schwangere schutzlos sind, die ihren Arbeitgeber nicht über die Schwangerschaft informiert haben. Sie haben 14 Tage nach Erhalt der Kündigung Zeit, ihm das mitzuteilen. Anders sieht die rechtliche Situation aus, wenn die Frau erst später von ihrer Schwangerschaft erfährt. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. In dieser Situation sollte sie so schnell wie möglich ihrer Mitteilungspflicht nachkommen. In diesem Fall gilt der besondere Kündigungsschutz ebenfalls. Im Zweifel müssen Sie als Arbeitnehmerin nachwiesen, dass Sie ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind. Dabei müssen Sie auch beweisen können, dass der Arbeitgeber diese erhalten hat.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz in Schwangerschaft

Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Schwangere vor jeglicher Kündigung geschützt ist. Es besteht nur ein grundsätzliches Kündigungsverbot, das sich aber auf alle Formen der Kündigung erstreckt. Unter besonderen Umständen darf der Arbeitgeber jedoch eine Kündigung aussprechen. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 MuSchG. Dort heißt es: Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.

Das bedeutet zunächst einmal, dass die Kündigung auf keinen Fall mit der Schwangerschaft zusammenhängen darf. Vielmehr muss der Arbeitgeber sich auf einen sachlichen Grund berufen können, der damit nichts zu tun hat. Allerdings muss er dabei auf die Interessen der Schwangeren besondere Rücksicht nehmen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, Urteil vom 29.10.1958 - V C 88.56). So muss sich ein Arbeitgeber etwa keine vorsätzlichen Straftaten durch eine Schwangere am Arbeitsplatz gefallen lassen. Ebenso kann eine Kündigung bei einer Betriebsschließung erlaubt sein, wenn er die Schwangere nicht anders beschäftigen kann.

Aufsichtsbehörde muss Kündigung zustimmen

Allerdings gibt es eine formelle Hürde, die nicht zu unterschätzen ist. Der Arbeitgeber darf nur dann in der Schwangerschaft kündigen, wenn die für den Arbeitgeber zuständige Aufsichtsbehörde hierfür ihre Zustimmung erteilt hat. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 MuSchG. Dass die Zustimmung vor der Kündigung erteilt sein muss, ergibt sich einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.06.2003 – 2 AZR 245/02. Auf der anderen Seite braucht die Zustimmung als Verwaltungsakt aber noch nicht bestandskräftig sein. Der Arbeitgeber braucht also normalerweise nicht abzuwarten, wenn die Arbeitnehmerin gegen die Zustimmung vorgeht etwa durch Einlegung eines Widerspruches gegenüber der jeweiligen Behörde.

Welche Aufsichtsbehörde zuständig ist, ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Beispielsweis muss man sich in Nordrhein-Westfalen an die örtliche Bezirksregierung und in Niedersachsen an das jeweilige staatliche Gewerbeaufsichtsamt wenden. In Baden-Württemberg ist das jeweilige Regierungspräsidium zuständig. Eine Aufstellung können Sie dem Internetauftritt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entnehmen.

Wichtig ist schließlich, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht nur schriftlich erfolgen muss, sondern sie auch eine Begründung enthalten muss. Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund darlegen. Dies gilt auch z.B. bei einer Kündigung während der Probezeit der schwangeren Arbeitnehmerin.

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Juraforum-Redaktion)

Kann ich in der Probezeit gekündigt werden wenn ich schwanger bin?
Kündigung bei Schwangerschaft: Ob Kleinbetrieb oder Großunternehmen, es gilt ein besonderer Kündigungsschutz.

Bei der Kündigung handelt es sich im Arbeitsrecht um eine gewichtige Maßnahme, von der sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Gebrauch machen können. Soll jedoch ein Arbeitsverhältnis auf diese Weise beendet werden, sind in der Regel gewisse Fristen einzuhalten. Wie sieht es aus, wenn die Arbeitnehmerin eine schwangere Frau ist?

Es stellt sich die Frage: Ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber bei bestehender Schwangerschaft rechtmäßig? Hier erfahren Sie, warum Schwangere für gewöhnlich einen besonderen Kündigungsschutz genießen und welche Rolle dabei das Mutterschutzgesetz (MuSchG) spielt. Nicht zuletzt erhalten Frauen hier Rat, die sich aufgrund des besonderen Gesundheitszustandes gegen vorgelegte Kündigungsschreiben wehren wollen.

  • Kompaktwissen: Kündigung bei Schwangerschaft
  • Eine Kündigung in der Schwangerschaft zurückweisen
  • Wichtige rechtliche Hinweise
    • Weiterführende Suchanfragen
    • Weitere interessante Ratgeber

Kompaktwissen: Kündigung bei Schwangerschaft

Kann einer schwangeren Arbeitnehmerin gekündigt werden?

Nein, in der Regel ist dies unzulässig, da Schwangere einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Allerdings besteht dieser nur, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bekannt ist oder er spätestens zwei Wochen danach über die Schwangerschaft informiert wird.

Kann die Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft kündigen?

Ja, dies ist möglich. In der Regel muss hier allerdings die Kündigungsfrist beachtet werden.

Ich habe eine Kündigung während meiner Schwangerschaft erhalten. Wie sollte ich vorgehen?

Wichtig ist vor allem, dass Sie Ihren Arbeitgeber umgehend von Ihrer Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Eine Kündigung in der Schwangerschaft zurückweisen

Tatsächlich genießen schwangere Frauen nach geltendem Arbeitsrecht einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser ist in § 17 Mutterschutzgesetz verankert. Darin steht unter anderem:

„Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig

  1. während ihrer Schwangerschaft,
  2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
  3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,

wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird[…]“

Kann ich in der Probezeit gekündigt werden wenn ich schwanger bin?
Eine Kündigung trotz Schwangerschaft ist nur in besonderen Fällen möglich.

In der Schwangerschaft kann eine Kündigung also durch die betroffene Frau selbst abgewendet werden. Sie darf es nur nicht versäumen, ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens über ihren Zustand zu informieren. Weiß dieser bereits Bescheid, kann er seine Arbeitnehmerin nicht ohne Weiteres kündigen.

Hier greifen also nicht wie sonst die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das gilt auch, wenn die Kündigung in der Schwangerschaft während der Probezeit übergeben wird. In dieser kommt sonst eine flexible Kündigungszeit mit einer zweiwöchigen Frist zum Tragen. Der besondere Kündigungsschutz der Schwangerschaft schützt aber auch hier die Arbeitnehmerinnen.

Kein automatischer Effekt: Wollen Sie schwanger eine Kündigung ausschlagen, müssen Sie aktiv werden. Der Arbeitgeber muss sicher darüber informiert sein, dass Sie sich in Umständen befinden. Erst dann wird das Kündigungsschreiben wirklich unwirksam. Es empfiehlt sich ein Einschreiben-Rückschein, um die wichtige Information zu übermitteln. Dabei kann der Arbeitgeber nur schwer behaupten, er habe keine Nachricht erhalten.

Wichtige rechtliche Hinweise

Haben Sie eine Kündigung während der Schwangerschaft erhalten, sollten Sie zunächst Ihren Vorgesetzten über Ihren Zustand informieren. Dabei gibt es noch einige Dinge zu beachten:

  • Erhält der Unternehmensleiter erst nach der Kündigung Kenntnis darüber, dass die betreffende Arbeitnehmerin schwanger ist, muss eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Nur so kann die Betroffene die Entlassung nach geltendem Arbeitsrecht in dieser Situation abwenden. Hier gilt es in einer dreiwöchigen Frist nach Erhalt des Kündigungsschreibens zu handeln.
  • Eine Kündigungsschutzklage ist auch nach Versäumnis dieser Frist noch möglich. Dafür muss jedoch ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gestellt werden. Ein Anwalt für Arbeitsrecht ist dabei der richtige Ansprechpartner. Dieser hilft auch bei anderen arbeitsrechtlichen Problemen, die mit der Schwangerschaft zusammenhängen.

Nur in besonderen Fällen kann ein Arbeitsgericht einer Kündigung während der Schwangerschaft zustimmen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Straftat begangen wurde oder andere schwerwiegende Verstöße gegen die Klauseln im Arbeitsvertrag vorliegen.

Kann ich in der Probezeit gekündigt werden wenn ich schwanger bin?
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Kann ich in der Probezeit gekündigt werden wenn ich schwanger bin?
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Kann man während der Probezeit gekündigt werden wenn man schwanger wird?

Schwangerschaft in der Probezeit Der Grundsatz des § 17 MuSchG, dass schwangeren Arbeitnehmerinnen nicht gekündigt werden darf, gilt auch während der Probezeit.

Was passiert mit der Probezeit bei Schwangerschaft?

Die Probezeit verlängert sich nicht durch den Mutterschutz - auch dann nicht, wenn Ihr Arbeitsvertrag von vornherein nur für die Probezeit geschlossen wurde und danach automatisch endet (sogenanntes "befristetes Probearbeitsverhältnis").

Wie sage ich meinem Chef in der Probezeit dass ich schwanger bin?

Der § 5 des Mutterschutzgesetzes sieht vor, dass schwangere Frauen eine Schwangerschaft mitteilen sollen, sobald Ihnen der Zustand bekannt ist. Dabei handelt es sich um eine Soll-Vorschrift und nicht um eine Verpflichtung. Sie müssen also die Schwangerschaft dem Arbeitgeber nicht sofort mitteilen.

Wann darf eine schwangere gekündigt werden?

Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft und dauert bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sowie bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.