Was passiert wenn der Absender keine Privatperson ist?

Der Alptraum für jeden Online-Shopper. Das heiß ersehnte Paket mit den neuen Schuhen geht auf dem Transportweg verloren. Oder der Paketbote liefert das Paket beim Nachbarn ab und es wird dort beschädigt. Wer haftet hierfür eigentlich?

Kauf von einem Online-Händler

Kauft ein Verbraucher bei einem Online-Händler Ware, die dieser zum Verbraucher versendet, so trägt grundsätzlich der Verkäufer die Gefahr, dass die Ware auf dem Transport zum Verbraucher verloren geht oder beschädigt wird (§§ 474 Abs. 2 Satz 2, 446 BGB). Erst wenn der Kunde die Ware tatsächlich in den Händen hält, hat der Unternehmer seine Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllt. Gehen also die bestellten Schuhe unterwegs verloren, so muss der Händler den Kaufpreis erstatten. Zu einer erneuten Lieferung ist er hingegen nicht verpflichtet.

Das gilt auch, wenn der Paketbote das Paket bei einem Nachbarn abgibt. So lange der Kunde das Paket nicht in seinem Besitz hat, d.h. es tatsächlich in den Händen hält, trägt noch der Verkäufer die Gefahr des Verlustes und muss dementsprechend den Kaufpreis erstatten.

Stellt der Paketbote das Paket nur ab, so kommt es darauf an, ob der Käufer hierdurch Besitz gemäß § 854 BGB erlangt. Hierfür sind zwei Voraussetzungen erforderlich: Der Käufer muss die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangen und er muss dies auch wollen. Daher kann grundsätzlich eine Besitzerlangung angenommen werden, wenn das Paket in die Wohnung oder die Garage des Käufers gestellt wird. Demgegenüber dürfte das Abstellen im Hausflur oder vor der Haustür noch nicht für eine Besitzerlangung ausreichen, da in einem solchen Fall der Käufer keinen so genannten „generellen Besitzwillen“ bezüglich aller im Hausflur oder vor der Haustür abgestellten Sachen hat. In einem solchen Fall ist wieder der Verkäufer verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten.

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Kauf von einem Privatverkäufer

Anders liegt der Fall, wenn der Verkäufer kein Unternehmer ist, sondern als Privatperson verkauft, beispielsweise auf eBay. In diesem Fall muss der Käufer die Gefahr der Versendung tragen sobald der Verkäufer die Ware bei einem Transportunternehmen abgeliefert hat (§ 447 BGB). Im Falle eines Verlustes ist ein privater Verkäufer daher nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten. Der Käufer sollte sich allerdings dennoch an den Verkäufer wenden und sich dessen Ersatzansprüche gegen den Paketdienstleister abtreten lassen (sog. Drittschadensliquidation). Nach der Abtretung kann der Käufer sich dann an den Paketdienstleister wenden und Schadensersatz verlangen.

Gleiches gilt, wenn das von privat gekaufte Paket bei einem Nachbarn abgegeben und dort beschädigt wird. Beruft sich der Paketdienstleister auf eine Klausel in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach er berechtigt ist, Pakete auch bei Nachbarn abzugeben, so ist diese nach einer Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahre 2011 unwirksam (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az: 6 U 165/10). Der Paketdienstleister muss dem Kunden daher den Schaden ersetzen, der durch den Verlust des Paketes eingetreten ist.

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Nicht bestellt, trotzdem bekommen und jetzt noch dafür zahlen? Immer wieder bekommen Verbraucher:innen unbestellte Ware zugeschickt. Im Normalfall müssen Sie nicht bestellte Ware weder bezahlen noch zurückschicken. Es gibt aber Ausnahmen. Das sollten Sie beachten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Prüfen Sie, wie es zu der Zusendung der nicht bestellten Ware gekommen ist.
  • Unbestellte oder falsch gelieferte Ware müssen Sie nicht bezahlen. Lassen Sie sich von Zahlungsaufforderungen nicht unter Druck setzen. Ein Kaufvertrag liegt erst vor, wenn Sie das Angebot des Versenders annehmen.
  • Grundsätzlich können Sie nicht bestellte Ware behalten oder vernichten. Sie sollten aber einige Ausnahmen beachten, damit Sie nicht selbst mit dem Gesetz in Konflikt kommen.

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Eigentlich haben Sie gar nichts bestellt, aber dann kommt plötzlich dieses persönlich adressierte Päckchen mit einem Buch, einer Zeitschrift oder einem anderen Gebrauchsgegenstand. Natürlich lässt die Rechnung nicht lange auf sich warten und fordert Sie auf, in einer gesetzten Frist für die unbestellte Ware zu bezahlen. Was tun?
 

Falsch gelieferte Ware erhalten. Was nun?

Unbestellte Artikel zu erhalten, ist zunächst einmal ärgerlich. Grundsätzlich müssen Sie in diesem Fall gar nichts tun. Wenn möglich sollten Sie aber versuchen, den Grund für die falsche Zustellung herauszufinden. Gehen Sie dafür wie folgt vor:

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Brandenburg für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

Ist der Absender Pflicht?

Muss bei einem Brief oder einem Paket der Absender angegeben werden? Nein, bei normalen Briefen ist dies ist nicht unbedingt erforderlich. Wenn die Briefsendung allerdings dann nicht zustellbar ist, so kann sie durch die Angabe des Absenders an diesen zurückgesandt werden.

Kann man etwas ohne Absender verschicken?

Pakete benötigen immer eine Absenderangabe. Es ist nicht möglich, ein Paket ohne Absender zu verschicken. Solche Sendungen werden in Postfilialen bzw. Paketshops nicht angenommen.

Wer ist verantwortlich Absender oder Empfänger?

Wenn Sie Empfänger sind und vermuten, dass Ihr Paket verloren gegangen ist, dann sollten Sie sich mit dem Absender in Verbindung setzen. Ist der Absender ein gewerblicher Verkäufer (bspw. Ebay- oder amazon-Händer oder Onlineshop-Betreiber), so haftet dieser Ihnen gegenüber im Regelfall ohnehin.

Was passiert wenn ein Unversichertes Paket verloren geht?

Wenn ein Päckchen oder eine unversicherte Briefsendung verloren geht, hat der Empfänger in der Regel Pech und der Paketdienst muss nicht haften – es sei denn, es können ihm Fehler oder Versäumnisse nachgewiesen werden.