Die medizinische Rehabilitation ist ein Teilbereich der Rehabilitation. Sie dient dazu, zu verhindern, dass Menschen eine Behinderung bekommen, pflegebedürftig werden, nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können bzw. auf Sozialleistungen angewiesen sind, oder dazu, diese Probleme zu beseitigen, zu verringern, auszugleichen oder zumindest zu verhindern, dass sie schlimmer werden. Sie umfasst Maßnahmen, die auf die Erhaltung oder Besserung des Gesundheitszustands ausgerichtet sind. Medizinische Reha wird ambulant oder stationär erbracht, ambulant hat meist Vorrang. Zwischen 2 Maßnahmen müssen in der Regel 4 Jahre Wartezeit liegen. Show
Hinweis: Aufgrund der Corona-Pandemie gelten besondere Regelungen im Zusammenhang mit der medizinischen Reha. Weitere Informationen finden Sie unter Corona Long Covid > Finanzielle Hilfen und Sonderregelungen. 2. Leistungen und Ziele medizinischer RehaZur medizinischen Rehabilitation zählen z.B.: Im Zusammenhang mit der medizinischen Reha oder als Teil der medizinischen Reha können viele Behandlungen und Leistungen erbracht werden, z.B. Krankenbehandlung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel, sowie Kurzzeitpflege der pflegebedürftigen Person, wenn eine Pflegeperson medizinische Reha macht. Ziele der medizinischen Reha sind
3. Ähnliche Leistungen3.1. Beispiele ähnlicher LeistungenEs gibt verschiedene Leistungen, die einer medizinischen Reha ähnlich sind, aber nicht unter den Begriff medizinische Reha fallen. Beispiele: 3.2. Unterschied zwischen Vorsorge und RehabilitationLeistungen zur Vorbeugung haben etwas andere Ziele als Reha, auch wenn sich die Ziele zum Teil mit den Zielen medizinischer Rehabilitation (siehe oben) überschneiden:
Sowohl die stationäre Vorsorgekur als auch die stationäre medizinische Reha werden umgangssprachlich oft als Kur bezeichnet, weshalb es teils nicht leicht fällt, diese Leistungen zu unterscheiden. Fallbeispiel: Herr Maier leidet unter Burnout, zu dem noch keine Krankheiten wie z.B. Depressionen oder Rückenschmerzen hinzugekommen sind. Burnout kann krank machen oder durch Krankheit verursacht werden, ist aber selbst keine Krankheit. Außerdem drohen ihm derzeit weder Behinderung noch Pflegebedürftigkeit noch Erwerbsminderung oder Abhängigkeit von Sozialleistung. Ihm kann deshalb noch keine medizinische Reha bewilligt werden. Für eine Vorsorgekur reicht es aber aus, dass eine Krankheit droht und die Gesundheit nur geschwächt ist. Herr Maier kann also trotzdem zeitnah auf Kur fahren und muss nicht warten, bis es schlimmer geworden ist. 4. Zuständigkeit und Voraussetzungen medizinischer RehaMedizinische Reha wird meist über die Krankenkasse, den Rentenversicherungsträger oder den Unfallversicherungsträger finanziert, seltener durch einen Träger der sozialen Entschädigung, den Träger der Eingliederungshilfe oder den Träger der Jugendhilfe: Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit. 4.1. Allgemein gültige VoraussetzungenFolgende Voraussetzungen müssen bei jedem Träger einer medizinischen Reha erfüllt sein:
4.2. Persönliche Voraussetzungen der RentenversicherungUnter folgenden persönlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger die medizinische Rehabilitation (§ 10 SGB VI):
4.3. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der RentenversicherungUnter folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger die Rehabilitation (§ 11 SGB VI):
4.4. Ausschluss von Leistungen der RentenversicherungDer Rentenversicherungsträger übernimmt die medizinische Reha nicht (§§ 12, 13 SGB VI)
4.5. Wartezeit zwischen zwei medizinischen Reha-MaßnahmenFür Leistungen der Krankenversicherung oder des Rentenversicherungsträgers gilt: Zwischen 2 Reha-Maßnahmen – egal ob ambulant oder stationär – muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen. Nicht anzurechnen sind Leistungen zur medizinischen Vorsorge (Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren). Ausnahmen macht die Krankenkasse nur, wenn es medizinisch erforderlich ist, dass die Reha vorher stattfindet. Dies muss mit ärztlichen Berichten oder einem medizinischen Gutachten bei der Krankenkasse begründet werden. Auch gilt die Wartezeit nicht bei Minderjährigen. Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Reha-Maßnahmen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind. 5. Ambulante und stationäre medizinische RehaEs gibt 2 Arten medizinischer Reha-Maßnahmen, ambulante und stationäre. Letztere werden umgangssprachlich oft Kuren genannt, genau wie die Vorsorgekuren. 5.1. Amulant vor Stationär - Grundsatz der KrankenversicherungIst die Krankenkasse zuständig gilt grundsätzlich: ambulant vor stationär (§§ 23 Abs. 4, 40 Abs. 2 SGB V). Das heißt: Erst wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichen, werden stationäre Leistungen erbracht. Das gilt nicht nur für medizinische Reha, sondern auch für Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren. Ausnahmen: "Ambulant vor stationär" gilt nicht bei Sind andere Kostenträger wie z.B. die Rentenversicherung zuständig, sind stationäre und ambulante medizinische Reha gleichrangig. Medizinische Reha-Maßnahmen der Rentenversicherung finden in der Praxis meist stationär statt und erst langsam entstehen mehr ambulante Angebote. 5.2. Ambulante Reha-MaßnahmenAmbulante Reha-Maßnahmen finden wohnortnah statt und ohne Übernachtung in einer Reha-Einrichtung:
5.2.1. Voraussetzungen der Krankenversicherung für ambulante Reha
5.2.2. Dauer ambulanter medizinischer Reha als KrankenkassenleistungDie ambulante Reha-Maßnahme als Krankenversicherungsleistung dauert in der Regel nicht länger als 20 Behandlungstage. Eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen möglich. 5.3. Stationäre Reha-MaßnahmenStationäre Reha-Maßnahmen werden umgangssprachlich oft als Kur bezeichnet. Stationär ist die Reha, wenn die Übernachtung in der Reha-Einrichtung stattfindet. 5.3.1. Voraussetzungen stationärer Reha als Krankenkassenleistung
5.3.2. Dauer stationärer Reha als Krankenkassenleistung oder RentenversicherungsleistungSie dauern in der Regel 3 Wochen, bei Kindern bis zum 14. Geburtstag 4–6 Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich. 5.4. Praxistipps
6. Richtlinien des G-BA (Krankenkassen)Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zur medizinischen Rehabilitation die sog. Rehabilitations-Richtlinie erstellt, Download unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/23 . 7. Antrag und Finanzielles7.1. Antrag auf medizinische RehaWer medizinische Reha beantragt, sollte das mit ärztlicher Hilfe tun. Informationen und Praxistipps zur Antragstellung und zur Wahl der Reha-Einrichtung unter Medizinische Rehabilitation > Antrag. Der Antrag ist an den zuständigen Träger zu richten, im Zweifel an die Krankenkasse. Es ist nicht schlimm, den Antrag beim falschen Träger zu stellen, weil dieser ihn dann an den richtigen Träger weiterleiten muss. Passiert das nicht, muss er die Leistung selbst finanzieren. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit. 7.2. UrlaubAmbulante und stationäre medizinische Reha-Maßnahmen dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Es besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§§ 3, 9 EntgeltfortzahlungsG). 7.3. AnreiseNäheres unter Reisekosten. 7.4. Finanzielle Leistungen während der RehaWährend einer ambulanten oder stationären Reha-Maßnahme kann, abhängig vom für die Reha zuständigen Träger und den individuellen Voraussetzungen, Anspruch auf eine der folgenden Leistungen bestehen: 7.5. ZuzahlungVersicherte ab dem 18. Geburtstag müssen bei ambulanten und stationären Reha-Maßnahmen als Krankenkassenleistung oder Rentenversicherungsleistung Zuzahlungen leisten. Näheres unter Zuzahlungen Krankenversicherung und Zuzahlungen Rentenversicherung. 8. PraxistippDie Broschüre "Medizinische Rehabilitation: Wie sie Ihnen hilft" kann bei der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Über uns & Presse > Broschüren > Alle Broschüren zum Thema "Rehabilitation" kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden. Was muss man haben um eine Reha zu bekommen?Voraussetzungen. Ihre Arbeitsfähigkeit ("Erwerbsfähigkeit") ist gefährdet oder gemindert.. Sie haben eine Mindestversicherungszeit erreicht. ... . Ihre letzte Reha ist mindestens vier Jahre her, falls Sie schon einmal eine Reha hatten (wenn aus gesundheitlichen Gründen ein dringender Bedarf besteht, kann es hier Ausnahmen geben). Wer hat Anspruch auf eine Kur?Wer hat Anspruch auf eine Kur? Ganz grundsätzlich alle, die gesetzlich kranken- bzw. rentenversichert sind und eine Kur brauchen. Ob das der Fall ist, stellt ein Arzt fest.
Wo bekomme ich einen Antrag für eine Reha?bei Stationären Rehabilitationsmaßnahmen:
direkt bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger. Wenn Sie eine Rehabilitationsmaßnahme über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) beantragen möchten, müssen Sie die Formulare des zuständigen Sozialleistungsträgers verwenden.
Wer trägt die Kosten für eine Reha?Wer zahlt was? Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger trägt die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen. An diesen Kosten müssen Sie sich beteiligen, aber nur, wenn Sie eine stationäre Leistung in Anspruch nehmen.
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