Wie kann ich eine Reha bekommen?

Die medizinische Rehabilitation ist ein Teilbereich der Rehabilitation. Sie dient dazu, zu verhindern, dass Menschen eine Behinderung bekommen, pflegebedürftig werden, nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können bzw. auf Sozialleistungen angewiesen sind, oder dazu, diese Probleme zu beseitigen, zu verringern, auszugleichen oder zumindest zu verhindern, dass sie schlimmer werden. Sie umfasst Maßnahmen, die auf die Erhaltung oder Besserung des Gesundheitszustands ausgerichtet sind. Medizinische Reha wird ambulant oder stationär erbracht, ambulant hat meist Vorrang. Zwischen 2 Maßnahmen müssen in der Regel 4 Jahre Wartezeit liegen.

Hinweis: Aufgrund der Corona-Pandemie gelten besondere Regelungen im Zusammenhang mit der medizinischen Reha. Weitere Informationen finden Sie unter Corona Long Covid > Finanzielle Hilfen und Sonderregelungen.

2. Leistungen und Ziele medizinischer Reha

Zur medizinischen Rehabilitation zählen z.B.:

Im Zusammenhang mit der medizinischen Reha oder als Teil der medizinischen Reha können viele Behandlungen und Leistungen erbracht werden, z.B. Krankenbehandlung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel, sowie Kurzzeitpflege der pflegebedürftigen Person, wenn eine Pflegeperson medizinische Reha macht.

Ziele der medizinischen Reha sind

  • zu verhindern, dass es zu einer Behinderung kommt, wobei auch chronische Krankheiten gemeint sind,
  • zu verhindern, dass es zu Pflegebedürftigkeit kommt,
  • zu verhindern, dass Menschen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr erwerbstätig sein können,
  • zu verhindern, dass Menschen auf Sozialleistungen angewiesen sind,
  • bzw. bei bereits eingetretener Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Einschränkung der Erwerbstätigkeit oder Angewiesenheit auf Sozialleistungen, diese Probleme zu beseitigen, zu verringern, auszugleichen oder zumindest zu verhindern, dass sie schlimmer werden.

3. Ähnliche Leistungen

3.1. Beispiele ähnlicher Leistungen

Es gibt verschiedene Leistungen, die einer medizinischen Reha ähnlich sind, aber nicht unter den Begriff medizinische Reha fallen.

Beispiele:

3.2. Unterschied zwischen Vorsorge und Rehabilitation

Leistungen zur Vorbeugung haben etwas andere Ziele als Reha, auch wenn sich die Ziele zum Teil mit den Zielen medizinischer Rehabilitation (siehe oben) überschneiden:

  • Beseitigung einer Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde
  • Gegen eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes wirken
  • Verhütung von Krankheiten oder Vermeidung deren Verschlimmerung
  • Vermeidung von Pflegebedürftigkeit

Sowohl die stationäre Vorsorgekur als auch die stationäre medizinische Reha werden umgangssprachlich oft als Kur bezeichnet, weshalb es teils nicht leicht fällt, diese Leistungen zu unterscheiden.

Fallbeispiel:

Herr Maier leidet unter Burnout, zu dem noch keine Krankheiten wie z.B. Depressionen oder Rückenschmerzen hinzugekommen sind. Burnout kann krank machen oder durch Krankheit verursacht werden, ist aber selbst keine Krankheit. Außerdem drohen ihm derzeit weder Behinderung noch Pflegebedürftigkeit noch Erwerbsminderung oder Abhängigkeit von Sozialleistung. Ihm kann deshalb noch keine medizinische Reha bewilligt werden. Für eine Vorsorgekur reicht es aber aus, dass eine Krankheit droht und die Gesundheit nur geschwächt ist. Herr Maier kann also trotzdem zeitnah auf Kur fahren und muss nicht warten, bis es schlimmer geworden ist.

4. Zuständigkeit und Voraussetzungen medizinischer Reha

Medizinische Reha wird meist über die Krankenkasse, den Rentenversicherungsträger oder den Unfallversicherungsträger finanziert, seltener durch einen Träger der sozialen Entschädigung, den Träger der Eingliederungshilfe oder den Träger der Jugendhilfe:

Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.

4.1. Allgemein gültige Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen bei jedem Träger einer medizinischen Reha erfüllt sein:

  • Die Reha-Maßnahme ist aus medizinischen Gründen erforderlich.
  • Die Reha-Maßnahme muss ärztlich verordnet sein und vom Kostenträger vorher genehmigt werden.

4.2. Persönliche Voraussetzungen der Rentenversicherung

Unter folgenden persönlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger die medizinische Rehabilitation (§ 10 SGB VI):

  • Die Erwerbsfähigkeit ist wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert
    und
  • voraussichtlich kann eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden
    oder
    die Erwerbsfähigkeit kann gebessert oder wiederhergestellt werden oder es kann verhindert werden, dass sie sich wesentlich verschlechtert
    oder
    der bisherige Arbeitsplatz kann erhalten werden oder, wenn das nicht geht, ein neuer Arbeitsplatz kann erlangt werden.

4.3. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Rentenversicherung

Unter folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger die Rehabilitation (§ 11 SGB VI):

  • Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren (die Zeiten, in denen Beiträge gezahlt wurden bzw. Zeiten, in denen Rentenanwartschaften erworben wurden, z.B. Kindererziehungszeiten)
    oder
  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder absehbarer verminderter Erwerbsfähigkeit
    oder
  • 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung (bei Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld (bis Ende 2022 Arbeitslosengeld II) innerhalb eines um diese Anrechnungszeiten verlängerten Zeitraums)
    oder
  • innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung wird eine versicherte oder selbstständige Beschäftigung bis zur Antragstellung ausgeübt oder nach einer solchen Beschäftigung liegt Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit bis zur Antragstellung vor
    oder
  • Bezug einer Erwerbsminderungsrente
    oder
  • Anspruch auf große Witwen/Witwer-Rente (Rentenversicherung) wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 11 Abs. 3 SGB VI).

4.4. Ausschluss von Leistungen der Rentenversicherung

Der Rentenversicherungsträger übernimmt die medizinische Reha nicht (§§ 12, 13 SGB VI)

  • in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit (vgl. auch Frührehabilitation).
    Ausnahme: bei Behandlungsbedürftigkeit während der medizinischen Rehabilitation.
  • anstelle einer ansonsten erforderlichen Krankenhausbehandlung.
  • wenn sie dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entspricht.
  • wenn ein Unfallversicherungsträger oder Träger der sozialen Entschädigung zuständig ist.
  • bei Bezug oder Beantragung einer Altersrente (Rente) von mindestens zwei Drittel der Vollrente (d.h.: kein Ausschluss bei Bezug/Antrag von einem Drittel bzw. der Hälfte der Vollrente).
  • bei Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
  • bei Versicherungsfreiheit als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze, sog. Versorgungsbezügen.
  • bei Bezug einer Leistung, die regelmäßig bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt wird, sog. Vorruhestandsleistungen, z.B. Altersübergangsgeld.
  • während Untersuchungshaft oder Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehender Maßregeln oder einstweiliger Unterbringung (§ 126 a StPO).

4.5. Wartezeit zwischen zwei medizinischen Reha-Maßnahmen

Für Leistungen der Krankenversicherung oder des Rentenversicherungsträgers gilt:

Zwischen 2 Reha-Maßnahmen – egal ob ambulant oder stationär – muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen. Nicht anzurechnen sind Leistungen zur medizinischen Vorsorge (Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren).

Ausnahmen macht die Krankenkasse nur, wenn es medizinisch erforderlich ist, dass die Reha vorher stattfindet. Dies muss mit ärztlichen Berichten oder einem medizinischen Gutachten bei der Krankenkasse begründet werden. Auch gilt die Wartezeit nicht bei Minderjährigen.

Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Reha-Maßnahmen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

5. Ambulante und stationäre medizinische Reha

Es gibt 2 Arten medizinischer Reha-Maßnahmen, ambulante und stationäre. Letztere werden umgangssprachlich oft Kuren genannt, genau wie die Vorsorgekuren.

5.1. Amulant vor Stationär - Grundsatz der Krankenversicherung

Ist die Krankenkasse zuständig gilt grundsätzlich: ambulant vor stationär (§§ 23 Abs. 4, 40 Abs. 2 SGB V).

Das heißt: Erst wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichen, werden stationäre Leistungen erbracht. Das gilt nicht nur für medizinische Reha, sondern auch für Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren.

Ausnahmen: "Ambulant vor stationär" gilt nicht bei

Sind andere Kostenträger wie z.B. die Rentenversicherung zuständig, sind stationäre und ambulante medizinische Reha gleichrangig. Medizinische Reha-Maßnahmen der Rentenversicherung finden in der Praxis meist stationär statt und erst langsam entstehen mehr ambulante Angebote.

5.2. Ambulante Reha-Maßnahmen

Ambulante Reha-Maßnahmen finden wohnortnah statt und ohne Übernachtung in einer Reha-Einrichtung:

  • Wenn die Reha ganztägig stattfindet und lediglich zu Hause übernachtet wird, wird von teilstationärer Reha gesprochen. Sie ist eine Form der ambulanten Reha, bei der das Angebot so umfangreich ist wie bei einer vollstationären Reha.
  • Ambulante Reha findet ansonsten meist im Umfang von 4–6 Stunden pro Tag in einer Reha-Einrichtung statt. Danach wird der normale Alltag weitergeführt.
  • Möglich ist auch die Versorgung zu Hause durch mobile Reha-Teams.

5.2.1. Voraussetzungen der Krankenversicherung für ambulante Reha

  • Die medizinische Reha ist notwendig, um
    • Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu verhindern
      oder
    • bestehende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
  • Eine ambulante Krankenbehandlung reicht nicht aus, um diese Ziele zu erreichen.

5.2.2. Dauer ambulanter medizinischer Reha als Krankenkassenleistung

Die ambulante Reha-Maßnahme als Krankenversicherungsleistung dauert in der Regel nicht länger als 20 Behandlungstage. Eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen möglich.

5.3. Stationäre Reha-Maßnahmen

Stationäre Reha-Maßnahmen werden umgangssprachlich oft als Kur bezeichnet. Stationär ist die Reha, wenn die Übernachtung in der Reha-Einrichtung stattfindet.

5.3.1. Voraussetzungen stationärer Reha als Krankenkassenleistung

  • Die medizinische Reha ist notwendig, um
    • Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu verhindern
      oder
    • bestehende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
  • Eine ambulante Reha-Maßnahme (s.o.) reicht nicht aus.
  • Die stationäre Aufnahme ist aus medizinischen Gründen erforderlich.

5.3.2. Dauer stationärer Reha als Krankenkassenleistung oder Rentenversicherungsleistung

Sie dauern in der Regel 3 Wochen, bei Kindern bis zum 14. Geburtstag 4–6 Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.

5.4. Praxistipps

  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Haushaltshilfe gewährt werden.
  • Wenn pflegende Angehörige stationäre medizinische Rehabilitation benötigen und dabei auch eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist, kann die Reha-Klinik auch die Pflege des Pflegebedürftigen als Kurzzeitpflege übernehmen, wenn sie als Einrichtung die Voraussetzungen dafür erfüllt. Zudem können pflegende Angehörige seit 1.1.2019 auch eine stationäre Reha in Anspruch nehmen, wenn unter medizinischen Gesichtspunkten eine ambulante Reha ausreichend wäre.

6. Richtlinien des G-BA (Krankenkassen)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zur medizinischen Rehabilitation die sog. Rehabilitations-Richtlinie erstellt, Download unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/23 .

7. Antrag und Finanzielles

7.1. Antrag auf medizinische Reha

Wer medizinische Reha beantragt, sollte das mit ärztlicher Hilfe tun. Informationen und Praxistipps zur Antragstellung und zur Wahl der Reha-Einrichtung unter Medizinische Rehabilitation > Antrag.

Der Antrag ist an den zuständigen Träger zu richten, im Zweifel an die Krankenkasse. Es ist nicht schlimm, den Antrag beim falschen Träger zu stellen, weil dieser ihn dann an den richtigen Träger weiterleiten muss. Passiert das nicht, muss er die Leistung selbst finanzieren. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.

7.2. Urlaub

Ambulante und stationäre medizinische Reha-Maßnahmen dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Es besteht Anspruch auf  Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§§ 3, 9 EntgeltfortzahlungsG).

7.3. Anreise

Näheres unter Reisekosten.

7.4. Finanzielle Leistungen während der Reha

Während einer ambulanten oder stationären Reha-Maßnahme kann, abhängig vom für die Reha zuständigen Träger und den individuellen Voraussetzungen, Anspruch auf eine der folgenden Leistungen bestehen:

7.5. Zuzahlung

Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen bei ambulanten und stationären Reha-Maßnahmen als Krankenkassenleistung oder Rentenversicherungsleistung Zuzahlungen leisten. Näheres unter Zuzahlungen Krankenversicherung und Zuzahlungen Rentenversicherung.

8. Praxistipp

Die Broschüre "Medizinische Rehabilitation: Wie sie Ihnen hilft" kann bei der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Über uns & Presse > Broschüren > Alle Broschüren zum Thema "Rehabilitation" kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden.

Was muss man haben um eine Reha zu bekommen?

Voraussetzungen.
Ihre Arbeitsfähigkeit ("Erwerbsfähigkeit") ist gefährdet oder gemindert..
Sie haben eine Mindestversicherungszeit erreicht. ... .
Ihre letzte Reha ist mindestens vier Jahre her, falls Sie schon einmal eine Reha hatten (wenn aus gesundheitlichen Gründen ein dringender Bedarf besteht, kann es hier Ausnahmen geben).

Wer hat Anspruch auf eine Kur?

Wer hat Anspruch auf eine Kur? Ganz grundsätzlich alle, die gesetzlich kranken- bzw. rentenversichert sind und eine Kur brauchen. Ob das der Fall ist, stellt ein Arzt fest.

Wo bekomme ich einen Antrag für eine Reha?

bei Stationären Rehabilitationsmaßnahmen: direkt bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger. Wenn Sie eine Rehabilitationsmaßnahme über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) beantragen möchten, müssen Sie die Formulare des zuständigen Sozialleistungsträgers verwenden.

Wer trägt die Kosten für eine Reha?

Wer zahlt was? Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger trägt die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen. An diesen Kosten müssen Sie sich beteiligen, aber nur, wenn Sie eine stationäre Leistung in Anspruch nehmen.