1. Dienstliches Interesse Show 2. Umfang von Fortbildung 3. Arbeitszeit 4. Fortbildung und "Kirchengesetz zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern" 5. Fortbildungsveranstaltungen anderer Träger 6. Kosten 7. Eigenbeteiligung 8. Dienstreise 9. Fortbildungsdienstreisen 10. Fortbildung im TV-L (Tarifvertrag der Länder) 11. Weiterbildung 12. Weitere Informationen 13. Auskunft 14. Offizielles Angebot 15. Landeskirche gewährt Zuschüsse für Betreuungsmehrkosten bei Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Beschäftigte mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen 1. Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub? 2. Wie hoch ist der Anspruch? 3. Wie ist Bildungsurlaub anzumelden? 4. Welche Veranstaltungen können besucht werden? 5. Wo finde ich Bildungsurlaubsveranstaltungen? 6. Kann der Arbeitgeber Bildungsurlaub versagen? 7. Kirchliche Amtsblätter zum Thema Bildungsurlaub -------------------------------------------------------------------------------------------------------- Fortbildung 1. Dienstliches Interesse Bei Fortbildungen geht es um Veranstaltungen zur beruflichen Fortbildung. Berufliche Fortbildung setzt immer einen erkennbaren Bezug zum eigenen Arbeitsbereich und insofern ein "dienstliches Interesse" an der Teilnahme voraus. 2. Umfang von Fortbildung Der Umfang an Bildungsurlaub und Arbeitsbefreiung für Fort- und Weiterbildung soll jährlich insgesamt 12 Werktage nicht überschreiten (Kirchl. Amtsblatt Nr. 6/1987, Nr. 49). 3. Arbeitszeit Die Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit. Berechnet wird die tatsächlich geleistete Zeit, maximal aber 11 Stunden pro Tag (§11 Abs. 3 DVO): 4. Fortbildung und "Kirchengesetz zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern" (Gleichberechtigungsgesetz - GlbG vom 13.12.2012) § 6 (GlbG)Teilzeit und Beurlaubung ( 7 )Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegs- und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. 2 Können Teilzeitbeschäftigte an einer längerfristigen Fortbildungsmaßnahme nur teilnehmen, wenn sie dabei ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschreiten, so kann für die Dauer der Maßnahme auf Antrag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erhöht werden. § 14 (GlbG) Fortbildung ( 1 ) Frauen und Männer sollen im gleichen Umfang als Leiter und Leiterinnen sowie Referenten und Referentinnen bei Fortbildungsveranstaltungen eingesetzt werden.
Den Besuch von Fortbildungs- oder Weiterbildungsangeboten von Trägern außerhalb der Landeskirche genehmigt das Landeskirchenamt. Es entscheidet nach Stellungnahme des Anstellungsträgers. Über die Finanzierung wird im Einzelfall entschieden. Dabei ist u.a. zu prüfen, ob ein vergleichbarer Kurs in der Landeskirche angeboten wird und ob die Teilnahme an dem Programm im dienstlichen Interesse liegt. 6. Kosten Mit dem Dienstvorgesetzten bzw. Anstellungsträger sollte rechtzeitig vor Abgabe der Anmeldung im Zusammenhang mit dem Dienstreiseantrag die Frage der Kostenübernahme geklärt werden. Mitarbeiterinnen, die im dienstlichen Interesse an Tagungen und sonstigen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten die Fahrkosten und den Lehrgangs-, Veranstaltungs- oder Tagungsbeitrag einschließlich der Kosten für gemeinsame Unterkunft und Verpflegung. Bei Übernachtungen wird eine Eigenbeteiligung erhoben, die sich nach der Stundenanzahl der eigenen Beschäftigung richtet. 7. Eigenbeteiligung Die Eigenbeteiligung regelt sich nach § 5 Reisekostenbestimmungen -RKB-. Link Danach beträgt die Eigenbeteiligung von beruflich tätigen Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters, die/der an einer Fort-oder Weiterbildungsveranstaltung teilnimmt, die wenigstens eine Übernachtung einschließt, zur Zeit mindestens 15,- Euro pro Tag (bzw. 12,-/8,- Euro bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitern/innen). An- und Abreise gelten als ein Tag. Auf die Regelung in §5(4) Nr. 4 der RKB weisen wir ebenfalls hin (weitere Eigenbeteiligung). Bei Fortbildungsdienstreisen bitte unbedingt unter Nr. 9 dazu die Rundverfügung G1/2020 beachten! 8. Dienstreise Bei Fortbildungen außerhalb der Einrichtung muss ein Dienstreiseantrag gestellt werden. 9. Fortbildungsdienstreisen Rundverfügung G1 aus 2020 download hier 10. Fortbildung im TV-L (Tarifvertrag der Länder) Im TV-L findet man das Thema "Fortbildungen" unter dem Oberbegriff Qualifizierung (§5 TV-L). "(3)a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenenTätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), (4)....... (5) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit. (6) 1Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme - 11. Weiterbildung Weiterbildungen sind über einen längeren Zeitraum angelegte berufsbegleitende Fortbildungsprojekte, die eine intensive Schwerpunktbildung in einem bestimmten Bereich des eigenen Arbeitsfeldes ermöglichen oder in bestimmten Fällen Perspektiven für die weitere berufliche Zukunft öffnen. Für die Zulassung zu Weiterbildungen gelten besondere Bedingungen, die Sie im Landeskirchenamt erfahren können. Muster einer Rückzahlungsvereinbarung bei Langzeitfortbildungen und Umsetzung der Rechtsprechung zu Rückzahlungsvereinbarungen
Empfehlungen zur Fortbildung und die wichtigsten Rechtsbestimmungen sind in einem Informationsheft "Fort- und Weiterbildung" zusammengefasst. Das Heft können Sie hier downloaden. 13. Auskunft Allgemeine Auskünfte zu Fragen der Fort- und Weiterbildung erteilt: 14. Offizielles Angebot Unter: www.glauben-wissen-fortbildung.de ist das offizielle Angebot für die berufliche Fort- und Weiterbildung aller kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers zu finden. 15. Landeskirche gewährt Zuschüsse für Betreuungsmehrkosten bei Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Beschäftigte mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen Gute Nachrichten für Teilnehmende an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, die Kinder unter 12 Jahre erziehen und/oder pflegebedürftige Angehörige versorgen: Die Mehrkosten für den Betreuungsaufwand werden von der Landeskirche bezuschusst (maximal 8-stündiger Einsatz pro Tag). • Der Antrag muss vor Beginn der Veranstaltung beim Fortbildungsträger gestellt werden. • Die Maßnahme muss im Fortbildungskalender der Landeskirche Hannovers: „Glauben. Wissen. Fortbildung“ aufgeführt bzw. von der Landeskirche anerkannt sein. Link hier: • Keine andere Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Antragsteller/der Antragstellerin lebt, kann die Betreuung übernehmen. • Bei der Fortbildung wird keine Betreuung angeboten oder vorhandene Betreuungsangebote bei der Fortbildung können nicht in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Formulare bekommt man beim Fortbildungsträger und hier. Sollte es sich um eine Fortbildung handeln, die nicht im Fortbildungskalender der Landeskirche aufgeführt ist, lohnt sicherlich ein Gespräch bzw. Antrag auf Erstattung bei der Dienststelle (beim Kirchenkreis oder der Kirchengemeinde) oder beim Kostenträger. Mit Hinweis auf die Regelung der Landeskirche und § 14 Abs. 4 Gleichberechtigungsgesetz bestehen gute Chancen auf Bewilligung von Betreuungskosten. Dabei wird von einem Erstattungshöchstbetrag pro Tag (8 Stunden) von 8,75 € pro Stunde ausgegangen. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 1. Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub? Das niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz regelt den Anspruch niedersächsischer Arbeitnehmer auf Bildungsurlaub. Jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz sich in Niedersachsen befindet, hat Anspruch auf Bildungsurlaub. Er kann diesen aber frühestens 6 Monate nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses geltend machen. 2. Wie hoch ist der Anspruch? Beschäftigte mit einer Fünftagewoche haben im laufenden Kalenderjahr Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub. Arbeitet der Beschäftigte mehr oder weniger Tage die Woche, ändert sich der Anspruch entsprechend. Nicht ausgeschöpfter Bildungsurlaubsanspruch aus dem Vorjahr kann im laufenden Kalenderjahr noch geltend gemacht werden. Etwaiger Anspruch aus dem vorletzten Kalenderjahr verfällt im laufenden Jahr. Stimmt der Arbeitgeber zu, dann können allerdings auch noch die Bildungsurlaubsansprüche der beiden vor dem vorigen Jahr liegenden Kalenderjahre für einen Bildungsurlaub genommen werden. Sie müssen dann allerdings für eine zusammenhängende Bildungsurlaubsveranstaltung verwendet werden. Damit wird auch ein inhaltlich zusammenhängender Bildungsurlaub von 3-4 Wochen ermöglicht. 3. Wie ist Bildungsurlaub anzumelden? Dem Arbeitgeber ist die Teilnahme an einem Bildungsurlaub so früh wie möglich mitzuteilen. Dabei ist die vom Veranstalter ausgefüllte Anmeldebestätigung beizufügen. Nach der Teilnahme ist dem Arbeitgeber die Teilnahmebestätigung vorzulegen. 4. Welche Veranstaltungen können besucht werden? Bei der Bildungsveranstaltung muss es sich um eine von der Niedersächsischen Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung anerkannte Bildungsveranstaltung handeln. Will der Beschäftigte an einer Bildungsveranstaltung außerhalb Niedersachsens teilnehmen, welche z. B. nur im Bereich anderer Bundesländer als Bildungsurlaub anerkannt ist, dann kann er den Antrag auf Anerkennung auch selber bei der oben genannten Institution stellen. 5. Wo finde ich Bildungsurlaubsveranstaltungen? Viele Einrichtungen der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulen, aber auch Zentralen für politische Bildung, Akademien, Verbände oder Kammern führen entsprechende Bildungsurlaube durch. In welchem Fall handelt es sich um eine berufliche Fortbildung?Berufliche Weiterbildung ist jede Weiterbildung, der eine vorhandene berufliche Vorbildung vertieft oder erweitert. Sie findet in der Form von organisiertem Lernen statt. Vorangegangen sind frühere Bildungsphasen und zwischenzeitliche Berufstätigkeit. Sie ist Teil des privat zugänglichen deutschen Bildungskanons.
Was ist in NRW als Bildungsurlaub anerkannt?Das Bildungsurlaubsgesetz NRW erlaubt Arbeitnehmern per Gesetz Bildungsurlaube zur politischen oder beruflichen Weiterbildung wahrzunehmen. Anerkannt werden im Übrigen in NRW – anders als in anderen Bundesländern – allerdings die Seminarabieter und nicht einzelne Veranstaltungen.
Wie viel Bildungsurlaub steht mir zu Baden Württemberg?Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen.
Was zählt als Bildungsurlaub Hessen?Das Recht auf Bildungsurlaub ist ein Anspruch der in Hessen Beschäftigten auf Freistellung von der Arbeit, zur Teilnahme an einer anerkannten Veran- staltung der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes.
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