Lesen Sie hier, welche Arbeitnehmer bei Wahl zum Betriebsrat wahlberechtigt sind und welche nicht, wer gewählt werden kann und wie das Wahlrecht von Leiharbeitnehmern geregelt ist. Show Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche Arbeitnehmer leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsrechts sind, welche Vertretung die leitenden Angestellten wählen wie das sog. Zuordnungsverfahren zur richtigen Einordnung von Führungskräften funktioniert. von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die mindestens 16 Jahre alt sind (§ 7 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Das Wahlalter für das aktive Wahlrecht, d.h. für das Recht zu wählen, wurde durch das "Betriebsrätemodernisierungsgesetz" (vom 14.06.2021, BGBl I, S.1762) mit Wirkung ab dem 18.06.2021 auf 16 Jahre abgesenkt (von zuvor 18 Jahren). Leiharbeitnehmer können im Einsatzbetrieb wählen, wenn sie dort bereits länger als drei Monate arbeiten (§ 7 Satz 2 BetrVG). Zu den �Arbeitnehmern� im Sinne des BetrVG gehören gemäß § 5 Abs.1 BetrVG auch die Auszubildenden, die Heimarbeiter sowie einige Beschäftigtengruppen im öffentlichen Dienst, die im Allgemeinen nicht als Arbeitnehmer anzusehen sind. Das sind z.B. Beamte, allerdings nur, wenn sie bei einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber tätig sind (und nicht bei einer Behörde). § 5 Abs.1 BetrVG lautet: �Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.� Keine wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs.1 BetrVG sind
Nicht wahlberechtigt sind außerdem Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person, d.h.
denn sie vertreten im Verhältnis zur Belegschaft den Arbeitgeber (§ 5 Abs.2 Nr.1 BetrVG). Auch die leitenden Angestellten stehen im Arbeitgeberlager und können daher ebenfalls bei der Betriebsratswahl nicht teilnehmen (§ 5 Abs.3 BetrVG). Sie wählen ihre eigene betriebliche Interessenvertretung, den Sprecherausschuss nach dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG). Bei Betriebsratswahlen sind demzufolge wahlberechtigt
Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die sechs Monate dem Betrieb angehören und die mindestens 18 Jahre alt sind (§ 8 Abs.1 Satz 1 BetrVG). Da leitende Angestellte wie oben erwähnt nicht wählen dürfen, gehören sie auch nicht zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern. Das gilt auch für Organmitglieder einer juristischen Person, für echte Selbständige und für Fremdfirmenkräfte. Leiharbeitnehmer gehören zwar zur Belegschaft und dürfen zum Betriebsrat wählen, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb beschäftigt sind (§ 7 Satz 2 BetrVG). Sie sind im Einsatzbetrieb aber nicht wählbar (§ 14 Abs.2 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Der Grund für diese Sonderrolle liegt darin, dass sie rechtlich gesehen zum Betrieb der Zeitarbeitsfirma gehören, d.h. zum Betrieb des Verleihers. Dementsprechend können sie dort im Betriebsrat mitwirken (§ 14 Abs.1 AÜG). Ebenfalls nicht wählbar sind Arbeitnehmer, die infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 8 Abs.1 Satz 3 BetrVG). Bei Betriebsratswahlen sind demzufolge wählbar
Auf die Mindestbetriebszugehörigkeit von sechs Monaten kommt es nicht an, wenn der Betrieb noch keine sechs Monate besteht (§ 8 Abs.2 BetrVG). Außerdem werden auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit Zeiten angerechnet, in denen Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört haben (§ 8 Abs.1 Satz 2 BetrVG). Leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG werden nicht vom Betriebsrat vertreten. Sie wählen stattdessen einen Sprecherausschuss. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten vom 20.12.1988 (SprAuG). Das SprAuG sieht vor, dass in Betrieben mit in der Regel zehn leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs.3 BetrVG Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gebildet werden. Der Sprecherausschuss vertritt die Belange der leitenden Angestellten und hat dazu bestimmte Informations- und Konsultationsrechte. Diese Rechte sind allerdings bei weitem nicht so stark wie die Rechte des Betriebsrats. Die Mitglieder des Sprecherausschusses dürfen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SprAuG wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Ein spezieller Kündigungsschutz für Sprecherausschussmitglieder, wie ihn § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für Betriebsratsmitglieder vorsieht, besteht allerdings nicht. Leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsrechts ist gemäß § 5 Abs.3 BetrVG, wer �nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb�
Diese gesetzlichen Voraussetzungen treffen auf ziemlich wenige Arbeitnehmer zu. In vielen Betrieben und Unternehmen ist es üblich, Arbeitnehmer ab einer bestimmten Führungsebene, ab einem bestimmten Jahresgehalt oder mit bestimmten Sonderrechten (Dienstwagen usw.) als �leitende Angestellte� zu bezeichnen. Die damit gemeinten Führungskräfte sind aber in den meisten Fällen keine leitende Angestellte im Rechtssinne, d.h. im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG. Insbesondere Arbeitgeber schätzen die Anzahl der in ihrem Unternehmen und/oder Betrieb(en) beschäftigten leitenden Angestellten (im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG) oft deutlich zu hoch ein. So sind z.B. Chefärzte (!) nach der Rechtsprechung in der Regel keine leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG. § 18a BetrVG sieht einen innerbetrieblichen Clearing-Prozess vor, um Meinungsverschiedenheiten über die Zuordnung von Führungskräften zu den leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG möglichst rasch und verbindlich beizulegen. Dazu müssen sich die jeweils beteiligten Wahlvorstände (für die Betriebsratswahl und die Wahl des Sprecherausschusses) zunächst einmal zusammensetzen und sich über die Zuordnung einigen. Kommt keine Einigung zustande, müssen sich die Wahlvorstände auf einen betriebs- oder unternehmensinternen Vermittler einigen, notfalls per Los. Der Vermittler muss dann einen weiteren Verständigungsversuch unternehmen. Bleibt auch das ohne Erfolg, entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber, d.h. er nimmt die Zuordnung der Führungskräfte zu den �Schäfchen� des Betriebsrats oder zu denen des Sprecherausschusses vor. Wichtig für die Betriebsratswahl sind drei Dinge (§ 18a Abs.5 BetrVG): Erstens: Das Zuordnungsverfahren schafft Rechtssicherheit, auch wenn eine Zuordnungsentscheidung im Einzelfall rechtlich falsch sein sollte. Denn die Anfechtung der Betriebsratswahl oder der Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz ist ausgeschlossen, wenn und soweit sie darauf gestützt wird, dass die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den beiden Gruppen nicht korrekt gewesen sein soll. Zweitens: Schindluder bei der Zuordnung ist ausgeschlossen, denn die o.g. Rechtssicherheit (Ausschluss der Wahlanfechtung) gibt es nicht, wenn das Zuordnungsverfahren zu offensichtlich fehlerhaften Ergebnissen geführt hat. Drittens: Durch das betriebsinterne Zuordnungsverfahren wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Das bedeutet, dass eine arbeitsgerichtliche Überprüfung bzw. Feststellung der korrekten Zuordnung von Führungskräften möglich bleibt. Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Betriebsratswahl - Arbeitnehmer und Wahlberechtigung interessieren könnten, finden Sie hier: Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Betriebsratswahl - Arbeitnehmer und Wahlberechtigung finden Sie hier: Letzte Überarbeitung: 20. April 2022 Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit der Wahlberechtigung von Arbeitnehmern haben oder wenn es Meinungsverschiedenheiten über die Zuordnung von Führungskräften zu den leitenden Angestellten gibt, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir bieten auch Fortbildungen für Betriebsräte und Wahlvorstände zum Thema Betriebsratswahl an. Grundlage dafür ist eine entsprechende Beschlussfassung des Gremiums und eine Erklärung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Bitte beachten Sie, dass die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit Fortbildungs- oder Beratungsleistungen, mit der Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber oder vor Gericht eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gremiums voraussetzt, die im Streitfall von Arbeitgebern und Gerichten sehr genau überprüft wird. Bitte sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an, um eine korrekte Beschlussfassung sicherzustellen. Was heißt passiv wahlberechtigt?Aktives und passives Wahlrecht. Man unterscheidet zwischen dem aktiven und passiven Wahlrecht: Menschen mit aktivem Wahlrecht dürfen wählen, Personen mit passivem Wahlrecht dürfen kandidieren und gewählt werden („Wählbarkeit“).
Wer ist wahlberechtigt aktives Wahlrecht Betriebsrat?Wer ist wahlberechtigt, d.h. wer besitzt das aktive Wahlrecht? Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die mindestens 16 Jahre alt sind (§ 7 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).
Wann aktives Wahlrecht Betriebsrat?Aktives Wahlrecht: Wer darf wählen? Das aktive Wahlrecht, also die Wahlberechtigung, haben gemäß § 7 BetrVG alle Arbeitnehmenden des Betriebs, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Wahlalter wurde durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz abgesenkt.
Welche 3 Kriterien müssen erfüllt sein um wählen zu dürfen (= aktives Wahlrecht )?Aktiv wahlberechtigt sind österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger, wenn sie nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und ein bestimmtes Alter erreicht haben:. Bundespräsidentenwahlen. ... . Nationalratswahlen. ... . Landtagswahlen. ... . Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen.. |