1. Das Wichtigste in KürzeSozialhilfe umfasst hauptsächlich Leistungen für Menschen, die nicht erwerbsfähig und nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Sozialhilfeleistungen gibt es nur, wenn weder der Betroffene selbst, noch Angehörige, noch andere Sozialversicherungsträger für dessen Bedarf aufkommen können. Show
Hilfebedürftige erwerbsfähige Menschen von 15 bis zum Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente, die mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten können, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, sondern auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II bzw. Hartz IV). Die Leistungen der Grundsicherung entsprechen in der Höhe den Leistungen der Sozialhilfe. 2. UmfangDie Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen (§ 8 SGB XII)
Sozialhilfe umfasst auch die jeweils notwendige Beratung und Unterstützung. 3. VoraussetzungenWer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder sich in besonderen Lebenslagen selbst zu helfen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe. Näheres zu Einkommen und Vermögen im Zusammenhang mit Leistungen der Sozialhilfe unter
Seit dem 1.1.20 ist die Eingliederungshilfe nicht mehr Teil der Sozialhilfe, sondern im SGB IX geregelt. Für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen, gelten deshalb andere Regelungen, siehe Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen. Rechtsgrundlage für die Sozialhilfe ist das Sozialgesetzbuch Nr. 12 (SGB XII). 3.1. MitwirkungspflichtZu beachten ist: Sozialhilfeempfänger haben eine Mitwirkungspflicht, d.h. unter anderem:
Wenn die Mitwirkungspflichten nicht eingehalten werden, kann das Sozialamt die Leistungen ablehnen oder entziehen. Es gehört nicht zu den Mitwirkungspflichten, einen Hausbesuch durch Mitarbeiter oder Beauftragte des Sozialamts zu dulden und der Zutritt zur Wohnung kann auch nicht erzwungen werden, unabhängig davon ob der Besuch angemeldet ist oder nicht. Trotzdem kann es dazu kommen, dass Leistungen nicht oder in geringerer Höhe gewährt werden, wenn Hilfebedürftige einen Hausbesuch nicht dulden, wenn deshalb ein für die Leistung erheblicher Umstand nicht geklärt werden kann. Im Zweifel müssen die Hilfebedürftigen nämlich die für sie günstigen Umstände beweisen und wenn das ohne Hausbesuch nicht möglich ist, müssen sie zum Beweis den Hausbesuch dulden oder eine Kürzung oder Streichung der Leistungen hinnehmen, nötigenfalls sogar unangekündigt. 3.2. Antrag auf SozialhilfeFür die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Antrag beim Sozialamt erforderlich. Ansonsten ist ein Antrag nicht erforderlich, sondern die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Es reicht also aus, wenn z.B. Nachbarn, Familienmitglieder, oder der behandelnde Arzt mitteilen, dass eine Person die Sozialhilfe benötigt. 3.3. Praxistipps zum Sozialhilfeantrag
3.4. Krankenschutz und ZuzahlungenNicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger bekommen die gleichen Leistungen wie "Kassenpatienten". Näheres unter Gesundheitshilfe. Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen ihrer Belastungsgrenzen zu Zuzahlungen herangezogen. Zur Befreiung von Zuzahlungen gibt es nähere Informationen unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung und unter Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke. 3.5. Art der LeistungDie Leistungen der Sozialhilfe werden als Dienstleistung (insbesondere Beratung), Geldleistung oder Sachleistung erbracht. Die Geldleistung hat in der Regel Vorrang vor der Sachleistung und vor Gutscheinen, sofern die Gutscheine oder die Sachleistung nicht effektiver oder wirtschaftlicher sind, oder auf Wunsch der Hilfeempfänger. Beratung, Aktivierung und Stärkung der Selbsthilfe sollen auf die Überwindung der Notlage hinwirken. 3.6. Vorrang ambulant vor (teil-)stationärIn der Regel sollen die Leistungen der Sozialhilfe ambulant und so weit wie möglich außerhalb von Heimen gewährt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine geeignete (teil-)stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Vorrang vor stationären Leistungen haben in der Regel auch teilstationäre Hilfen. 4. Nachrangigkeit und UnterhaltspflichtDie Sozialhilfe ist gegenüber anderen Sozialleistungen nachrangig, d.h. die Sozialhilfe tritt erst dann ein, wenn sich der Betroffene nicht selbst und auch nicht durch seine unterhaltspflichtigen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehe- oder Lebenspartner) helfen kann und auch kein anderer Sozialversicherungsträger (wie Krankenkasse, Pflegekasse, Berufsgenossenschaft, Agentur für Arbeit, Jugendamt und Landesjugendamt, Rentenversicherung) zuständig ist und Leistungen erbringt. Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt. Es gibt z.B. Freibeträge von Einkommen und Vermögen und nicht immer muss zuerst eine mögliche andere Sozialleistung beantragt und abgelehnt werden. Das Bundessozialgericht hat z.B. entschieden, dass Sozialhilfe auch anstatt Wohngeld bezogen werden kann, wenn ein Wohngeldanspruch besteht, aber nicht in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundessozialgerichts vom 6.7.2021, Az: B 8 SO 2/20 R). 4.1. UnterhaltspflichtDas Sozialamt klärt im Zuge seiner Leistung für den Hilfebedürftigen, ob dessen Angehörige unterhaltspflichtig sind. Es wird unterschieden zwischen gesteigert Unterhaltspflichtigen, normal Unterhaltspflichtigen und nicht Unterhaltspflichtigen. In einigen Fällen müssen Angehörige erst ab 100.000 € Jahresbruttoeinkommen befürchten, in Anspruch genommen zu werden. Näheres unter Unterhaltspflicht. 4.2. VorleistungDie Sozialhilfe wird in der Regel zunächst als Vorleistung gezahlt und Unterhaltsberechtigte werden dann ggf. nachträglich zur Erstattung herangezogen. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie von Hilfe zum Lebensunterhalt können 30 % des aus Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens, höchstens jedoch 224,50 € (= 50 % der Regelbedarfsstufe 1) für sich behalten. Näheres dazu unter Sozialhilfe > Einkommen. Hier wird davon ausgegangen, dass eine Erwerbstätigkeit eines Sozialhilfeempfängers einen geringeren Umfang als 3 Stunden pro Tag hat, denn bei höherer Leistungsfähigkeit würde er in den Leistungsbereich des SGB II übergehen. Details siehe Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. 5. Sonderregelungen5.1. Für Schwangere und bei Kinderbetreuung bis zum 6. Lebensjahr
bleibt das Einkommen und Vermögen der Eltern/des Elternteils unberücksichtigt. 5.2. Für AuszubildendeInformationen zur ausnahmsweise zu gewährenden Sozialhilfe während einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Studium gibt es unter Auszubildende Sozialhilfe. 5.3. Für Ausländer und Deutsche im AuslandAusländische Staatsangehörige, die sich in Deutschland aufhalten, haben bei Bedürftigkeit Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit einschließlich Hilfe bei Schwangerschaft sowie Hilfe zur Pflege (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese erhalten grundsätzlich keine Leistungen der Sozialhilfe (§ 23 Abs. 2 SGB XII). Anspruch auf alle weiteren Leistungen der Sozialhilfe erhalten hilfebedürftige Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis oder einem befristeten Aufenthaltstitel, wenn sie sich voraussichtlich dauerhaft im Deutschland aufhalten. Auch Ausländer aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz können Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben. Hier gibt es jedoch einige Ausnahmen. Näheres unter Ausländer und EU > Aufenthalt - Arbeit - Sozialleistungen. Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder die nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche haben, sowie deren Familienangehörige, bekommen in den meisten Fällen keine Sozialhilfe (§ 23 Abs. 3 SGB XII). Deutsche im Ausland erhalten in der Regel keine Leistungen der Sozialhilfe (§§ 24, 132, 133 SGB XII). 6. PraxistippDie Broschüre "Sozialhilfe" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann unter www.bmas.de > Suchbegriff: "A207" kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden. 7. Wer hilft weiter?Zuständig sind die örtlichen Sozialämter und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Gemeinden sind nicht Träger der Sozialhilfe, können aber als erste Anlaufstelle genutzt werden und wissen, wie und wo die Ansprechpartner erreichbar sind. Sehr viele Beratungsstellen informieren über Fragen der Sozialhilfe und angrenzende Gebiete. Menschen mit Behinderungen bekommen kompetente Hilfe dazu bei Anbietern von unabhängiger Teilhabeberatung. 8. Überblick über die LeistungenDie vorwiegenden Leistungen der gesetzlichen Sozialhilfe finden Sie unter den folgenden Stichworten: Auszubildende Sozialhilfe Bestattungskosten Sozialhilfe Blindenhilfe Gesundheitshilfe Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Häusliche Pflege Sozialhilfe Haushalt Weiterführung Hilfe in anderen Lebenslagen Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Hilfe zur Pflege Kranken- und Pflegeversicherung Sozialhilfe Krankenhilfe Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung - Krankenkostzulage Mehrbedarfszuschläge Mietschulden Pflegegeld Sozialhilfe Regelsätze Rückzahlung der Sozialhilfe Schulden Schwangerschaft Entbindung Sozialhilfe Sozialhilfe > Altenhilfe Sozialhilfe > Alterssicherung Sozialhilfe > Einkommen Sozialhilfe > Einmalige Leistungen Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft KdU Sozialhilfe > Vermögen Sterilisation Stromkosten Stromschulden Sozialhilfe > Taschengeld Vorbeugende Gesundheitshilfe 9. Verwandte LinksGrundsicherung für Arbeitssuchende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hilfe zum Lebensunterhalt Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Sozialamt Basiskonto Pfändungsschutzkonto Gesetzesquelle: SGB XII Wie viel Geld darf man haben um Sozialhilfe zu bekommen?Vorhandenes Vermögen muss zunächst aufgebraucht werden, allerdings nicht vollständig. Seit 1. April 2017 darf jeder alleinstehende Sozialhilfe-Berechtigte einen Barbetrag in Höhe von maximal 5.000 Euro besitzen.
Wie viel Sozialhilfe steht einer Person zu?Jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt: 432 Euro. Jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten bzw. Partner oder in der besonderen Wohnform lebt: 389 Euro. Jede erwachsene Person, die in einer stationären Einrichtung lebt: 345 Euro.
Wann zahlt das Sozialamt die Krankenkasse?Das Wichtigste in Kürze
Wenn Sozialhilfeempfänger nicht kranken- und pflegeversichert sind (weder gesetzlich noch privat), zahlt das Sozialamt sog. Hilfen zur Gesundheit und Hilfe zur Pflege. Es tritt also an die Stelle der Krankenkasse bzw. Pflegekasse.
Wer hat Recht auf Sozialgeld?Sozialgeld wird Personen gezahlt, die nicht erwerbsfähig sind und keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit haben. Wie hoch ist das Sozialgeld? Der Regelsatz beträgt – genau wie beim Arbeitslosengeld 2 – für Alleinstehende/-erziehende 416 Euro (Stand: 2018).
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