Erfahren Sie, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wie es berechnet wird und was bestimmt, wie lange Sie es erhalten. Show
Wichtig, wenn Sie bald arbeitslos werden: Melden Sie sich rechtzeitig arbeitsuchend und arbeitslos. Mehr Informationen zu Fristen und zum Antrag auf Arbeitslosengeld erhalten Sie auf der Seite Arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Wann Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld habenDamit Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, müssen Sie im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Begriffsklärung: AnwartschaftszeitUm Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllen. Das ist der Fall, wenn Sie in den 30 Monaten vor Ihrer Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung mindestens 12 Monate pflicht- oder freiwillig versichert waren. In der Regel werden versicherungspflichtige Zeiten in Beschäftigungsverhältnissen zurückgelegt. Zur Berechnung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, werden die Zeiten aller versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb des 30-Monate-Zeitraumes zusammengerechnet. Weitere versicherungspflichtige ZeitenDaneben gibt es weitere Zeiten, die gegebenenfalls bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit berücksichtigt werden können – zum Beispiel folgende:
Auch die genannten Zeiten können bei der Berechnung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, einbezogen werden. Es gilt: Sie müssen insgesamt – zusammen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen – mindestens 12 Monate an Versicherungszeiten zurückgelegt haben, um die Anwartschaftszeit zu erfüllen. Verkürzte Anwartschaftszeit bei befristeten BeschäftigungenWaren Sie häufig befristet beschäftigt, gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine kürzere Anwartschaftszeit. Dann genügt es, wenn Sie auf 6 Monate oder mehr versicherungspflichtige Zeiten kommen (Beschäftigung oder weitere versicherungspflichtige Zeit) in den 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die im 30-Monats-Zeitraum überwiegend ausgeübten Beschäftigungen im Voraus auf höchstens 14 Wochen befristet waren und das Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate einen bestimmten Wert nicht überschreitet. Genauere Informationen hierzu und weitere Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Arbeitslose. Wie viel Arbeitslosengeld Sie bekommenDie Höhe Ihres Arbeitslosengeldes ist von vielen Faktoren abhängig. Die folgende Berechnung ist darum vereinfacht: Die Grundlage, auf der Ihr Arbeitslosengeld berechnet wird, ist Ihr Brutto-Arbeitsentgelt (Gehalt) der vergangenen 12 Monate. Dabei wird nur der Teil Ihres Arbeitsentgelts berücksichtigt, der beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war (also zum Beispiel kein Minijob) und beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet war. Indem der Betrag durch 365 geteilt wird, wird das Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag ermittelt. Es wird als Bemessungsentgelt bezeichnet. Davon werden rein rechnerisch die Lohnsteuer, gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag und ein Pauschalbetrag für die Sozialversicherung in Höhe von 20 Prozent abgezogen. Das Ergebnis ist Ihr Netto-Entgelt pro Tag, das als Leistungsentgelt bezeichnet wird. 60 Prozent des Leistungsentgelts sind der Betrag, den Sie als Arbeitslosengeld pro Tag erhalten. Dieser Betrag erhöht sich auf 67 Prozent, falls Sie oder Ihr Ehe-/ Lebenspartner mindestens ein Kind (im Sinne des Einkommenssteuergesetzes) haben. Arbeitslosengeld-Rechner nutzenBerechnen Sie mit dem Selbstberechnungsprogramm, dem Arbeitslosengeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit, die Höhe des Arbeitslosengeldes individuell. Dazu wählen Sie zunächst das Jahr aus, in dem der Anspruch entsteht oder entstanden ist. Das Ergebnis ist unverbindlich und dient nur Ihrer Orientierung. Wie lange Sie Arbeitslosengeld erhaltenFür welche Dauer Sie Arbeitslosengeld bekommen, hängt von 2 Faktoren ab:
Die versicherungspflichtigen Zeiten müssen in der um 30 Monate verlängerten Rahmenfrist, das heißt, in den vergangenen 5 Jahren liegen. Dabei werden mehrere versicherungspflichtige Zeiten zusammengerechnet. Anspruchsdauer für Arbeitslose bis 50 JahreSind Sie jünger als 50 Jahre, können Sie höchstens für die Dauer von 12 Monaten Arbeitslosengeld erhalten – vorausgesetzt, Sie waren zuvor 24 Monate oder länger versicherungspflichtig. Weiteres Beispiel: Waren Sie 12 Monate versicherungspflichtig, erhalten Sie 6 Monate Arbeitslosengeld. Anspruchsdauer für Arbeitslose ab 50 JahreAb dem vollendeten 50. Lebensjahr steigt die Anspruchsdauer in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate an. Diese höchste Anspruchsdauer gilt für Arbeitslose, die 58 Jahre oder älter sind. Voraussetzung: Sie waren 48 Monate oder länger versicherungspflichtig. Anspruchsdauer bei kurz befristeten BeschäftigungenWenn Sie die Voraussetzungen für die verkürzte Anwartschaftszeit (siehe gleichnamiger Abschnitt oben) erfüllen, gilt: Kommen Sie zum Beispiel auf 8 versicherungspflichtige Monate, erhalten Sie 4 Monate Arbeitslosengeld. Hinweis: Weitere Informationen dazu, welche Fristen in Ihrem Fall gelten, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Arbeitslose. Antworten auf häufig gestellte Fragen zum ArbeitslosengeldWie wirkt sich eine Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes auf meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld aus?Sie konnten wegen Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht arbeiten. Für den Entgeltausfall wurden Sie auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes entschädigt. Im Hinblick auf das Arbeitslosengeld ist wichtig, ob Sie in der arbeitsfreien Zeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Dies ist der Fall, wenn Sie …
Es gilt: Die Zeit, in der Sie nicht arbeiten konnten, wird bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld berücksichtigt. Auch wenn es darum geht, wie lange Sie die Leistung erhalten, wird dieser Zeitraum mitgezählt. Wird dagegen berechnet, wie hoch Ihr Arbeitslosengeld ausfällt, bleiben die Entschädigungen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes außer Acht. Konnten Sie hingegen nicht arbeiten, weil Sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ein Beschäftigungsverbot erhalten haben, gelten andere Regeln: Am letzten Tag vor dem Beginn eines Beschäftigungsverbots endet die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Ab dem ersten Tag Ihres Beschäftigungsverbots waren Sie also nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der Zeitraum, in dem Sie nicht arbeiten konnten, wird darum nicht berücksichtigt, wenn Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld oder die Bezugsdauer berechnet werden. Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich zuvor im Ausland gearbeitet habe?Haben Sie in einem der folgenden Länder gearbeitet, können die dortigen Zeiten Ihrer Beschäftigung in Deutschland berücksichtigt werden:
Voraussetzung ist grundsätzlich: Sie haben nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Beispiel: Sie haben 2 Jahre in Irland gearbeitet. Im Anschluss waren Sie 3 Monate in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt, bevor Sie sich arbeitslos meldeten. Da die 2 Jahre in Irland berücksichtigt werden, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld (soweit auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind). Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung. Gut zu wissen: Haben Sie außerhalb der EU oder des EWR gearbeitet und eine freiwillige Arbeitslosenversicherung (Fachbegriff: Antragspflichtversicherung) abgeschlossen, können die Zeiten Ihrer Beschäftigung ebenfalls berücksichtigt werden. Kann ich Arbeitslosengeld aus Deutschland im Ausland beziehen?Wenn Sie in einem der folgenden Länder Arbeit suchen, können Sie Ihr deutsches Arbeitslosengeld dort weiter beziehen:
Voraussetzungen sind grundsätzlich:
Sie können Ihr deutsches Arbeitslosengeld in diesen Ländern höchstens 3 Monate, unter Umständen bis zu 6 Monate beziehen. Bitte beachten Sie, dass Sie vor Ihrer Ausreise einen Antrag bei Ihrer deutschen Agentur für Arbeit stellen müssen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung. In welchen Fällen kann das Arbeitslosengeld ausgesetzt werden (Sperrzeit)?Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung. Führen Sie den Versicherungsfall willentlich herbei oder tragen Sie nicht dazu bei, Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, kann eine Sperrzeit eintreten: Sie erhalten für einen bestimmten Zeitraum kein Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld kann bis zu 12 Wochen lang nicht gezahlt werden. Eine Sperrzeit tritt beispielsweise ein, wenn ...
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Handeln haben und Nachweise vorlegen. Beispiel: Sie heiraten und beenden Ihr Beschäftigungsverhältnis, weil Sie zu Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner in eine entfernte Stadt ziehen wollen. Gut zu wissen: Ist trotz bester Vorsätze mal etwas schief gelaufen? Kontaktieren Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner in Ihrer Agentur für Arbeit. In den meisten Fällen lässt sich eine Lösung finden. Kann ich einen Vorschuss bekommen?Einen Vorschuss kann Ihnen die Agentur für Arbeit unter diesen Voraussetzungen zahlen:
Solange nicht endgültig feststeht, ob Sie Arbeitslosengeld bekommen, gibt es eine weitere Möglichkeit: Die Agentur für Arbeit kann auch eine vorläufige Entscheidung treffen und Ihnen auf dieser Basis Arbeitslosengeld zahlen. Ihre Agentur für Arbeit prüft in der Regel von sich aus, ob sie Ihnen einen Vorschuss zahlen oder eine vorläufige Entscheidung treffen kann. Sie können aber auch mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld einen Vorschuss beantragen. Vorschüsse müssen Sie zurückzahlen, falls sich später herausstellt, dass sie Ihnen nicht zustanden oder zu hoch waren. Das gilt auch bei Arbeitslosengeld, das Sie aufgrund einer vorläufigen Entscheidung bekommen haben. Kann sich die „3-G-Regel“ am Arbeitsplatz auf das Arbeitslosengeld auswirken?Wegen Covid-19 muss Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber derzeit den sogenannten „3-G-Status“ von Ihnen verlangen. Das bedeutet, dass Sie nur arbeiten können, wenn Sie genesen, geimpft oder getestet sind. Wenn Sie „3-G“ nicht erfüllen oder nicht bereit sind, Ihrem Betrieb diesen Status mitzuteilen, kann das Auswirkungen auf Ihr Arbeitslosengeld haben:
Auswirkungen kann es auch haben, wenn Sie arbeitslos sind und aus den genannten Gründen keine Stellenangebote annehmen können. Falls die Prüfung ergibt, dass Sie hierdurch dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, sind Sie rechtlich nicht arbeitslos und können kein Arbeitslosengeld beziehen. Wichtig: Sie bekommen auf dieser Seite einen ersten Überblick zum Arbeitslosengeld. Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt für Arbeitslose oder bei Ihrer Agentur für Arbeit. Rechtliche Grundlagen für das Arbeitslosengeld sind die Paragrafen 136 bis 164 sowie 323, 327, 337 und andere Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
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