Wie viel Arbeitslosengeld wenn man selbst kündigt?

Viele Berufstätige haben schon einmal ihren Job verloren. In diesem Fall ist es wichtig, rechtzeitig bei seiner Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld zu beantragen.

Die Arbeitsagentur veröffentlicht regelmäßig die aktuellen Arbeitslosenquoten für Deutschland. In den vergangenen Jahren hat dabei der Arbeitsmarkt und mit ihm die Beschäftigungszahlen einen wahren Aufschwung erlebt. Trotzdem liegt die Arbeitslosenquote in einigen Bundesländern jedoch noch immer über zehn Prozent und besonders konjunkturelle Schwankungen wie die der Wirtschaftskrise haben zu einem Anstieg der Arbeitslosmeldungen geführt. Für jeden, der sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, gibt es in Deutschland das sogenannte Arbeitslosengeld als Lohnersatzleistung: Wer seinen Job verliert, kann bei seiner örtlichen Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld beantragen.

Der Anspruch auf ALG I ergibt sich mit der Arbeitslosenversicherung, in der jeder Arbeitnehmer zum Beitragssatz von drei Prozent pflichtversichert ist. Das ALG I ist eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch SGB III und ist vom ALG II (Hartz 4) abzugrenzen. Jeder, der ausreichend lange sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, das in Höhe von 60 oder 67 Prozent gemessen am Einkommen über einen Zeitraum von sechs bis 12 Monaten gezahlt wird.

Wer von einer Kündigung bedroht ist, möchte zur Sicherung des Lebensstandards natürlich wissen, wie viel ALG I ihm zusteht. Das Berechnungssystem der Arbeitsagentur ist dabei zwar sehr komplex, in seinen Grundzügen allerdings leicht verständlich. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Bemessungsentgeld, das identisch mit dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers innerhalb des Bemessungszeitraums vor der Arbeitslosmeldung ist. Zur Ermittlung des Leistungsanspruchs wird das sozialversicherungspflichtige Einkommen der vergangenen zwölf Monate herangezogen. Die Arbeitsagentur ermittelt auf Basis dieses Einkommens nun ein tägliches Leistungsentgeld, das wiederum auf 30 Tage hochgerechnet und monatlich ausbezahlt wird. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld liegt nun bei 60 Prozent für Singles oder 67 Prozent für Antragsteller mit Kind.

Wer sich seinen Anspruch auf ALG I selbst ausrechnen möchte, ermittelt einfach sein Durchschnitts-Netto und berechnet anhand dieses Wertes dann 60 oder 67 Prozent. Wenn andere Sozialleistungen wie Krankengeld bezogen werden, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Bei der Beantragung von Arbeitslosengeld ist vor allem die rechtzeitige Arbeitslosmeldung zu beachten: Spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen sich Antragsteller persönlich bei ihrer Arbeitsagentur arbeitslos melden. Wird der Arbeitnehmer kurzfristig vom Unternehmen darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Arbeitsverhältnis beendet wird, muss die Arbeitslosmeldung innerhalb von drei Tagen nach dieser Ankündigung erfolgen. Ist der Arbeitsvertrag befristet, muss die Meldung bei der Arbeitsagentur ebenfalls drei Monate vor Ablauf erfolgen – auch, wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt. Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld muss man vorher mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

Wer sich nicht rechtzeitig arbeitslos meldet, kann mit einer Sperrzeit von einer Woche rechnen. Damit ergibt sich ein verminderter Leistungsanspruch für den ersten Monat nach der Kündigung. Um die Fristen für die Arbeitslosmeldung einzuhalten, genügt auch eine Online-Meldung oder ein Anruf bei der Arbeitsagentur. Der persönliche Termin muss jedoch trotzdem wahrgenommen werden.

Normalerweise bekommen Sie erstmal kein Arbeitslosengeld, wenn Sie selbst kündigen. Aber es gibt ein paar Ausnahmen.

Wenn Sie selbst Ihr Arbeitsverhältnis beenden, sind Sie für den Erhalt von Arbeitslosengeld zunächst einmal bis zu zwölf Wochen gesperrt. Das gilt übrigens auch, wenn Ihnen aufgrund einer Pflichtverletzung gekündigt wird. Zum einen bedeutet das, dass Sie erst einmal keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Außerdem verringert sich zum anderen die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs und Sie bekommen maximal neun anstatt zwölf Monate Arbeitslosengeld. Sie sollten daher gründlich darüber nachdenken, bevor Sie eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses aussprechen. Seien Sie auch vorsichtig beim Unterschreiben eines Aufhebungsvertrags, da auch dies zu einer Arbeitslosengeld-Sperre führen kann.*

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In welchen Fällen kann man die Sperre umgehen, wenn man selbst kündigt und dennoch Arbeitslosengeld beziehen möchte?

In bestimmten Fällen können Sie eine Arbeitslosengeld-Sperre umgehen, wenn Sie selbst kündigen oder aufgrund einer Pflichtverletzung gekündigt wurden. Dazu zählen:

  • Neuer Arbeitsvertrag: Sie haben bereits ein neues Arbeitsverhältnis gefunden und den Arbeitsvertrag unterschrieben? Für die Agentur für Arbeit besteht darin ein triftiger Grund auf eine Arbeitslosengeld-Sperre zu verzichten.
  • Private Gründe wie zum Beispiel Umzug: Ebenfalls vor der Arbeitsagentur zu rechtfertigen sind private Gründe wie ein Umzug bzw. Zusammenzug mit dem Partner oder wegen der Pflege eines Angehörigen. In diesen Fällen können Sie bedenkenlos kündigen, ohne dass Sie mit einer Sperre des Arbeitslosengelds rechnen müssen.
  • Berufliche, unzumutbare Gründe: Wenn Sie an Ihrem Arbeitsplatz unter Mobbing oder sexueller Belästigung zu leiden hatten, besteht von Seiten der Agentur für Arbeit ebenfalls keinen Grund, Ihnen Ihr Recht auf Arbeitslosengeld streitig zu machen. Auch wenn Sie extrem überfordert wurden, kann das ein Grund sein, die Arbeitslosengeld-Sperre aufzuheben. Sie benötigen dafür allerdings meist ein ärztliches Attest.

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Allgemein empfiehlt es sich allerdings, schon vor der Kündigung Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Legen Sie die aktuelle Arbeitssituation dar, erklären Sie Ihre Gründe, weshalb Sie kündigen möchten und suchen Sie gemeinsam mit einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin nach einem Ausweg.

Wann bekomme ich kein Arbeitslosengeld, wenn ich gekündigt werde?

Wenn Sie als Arbeitnehmer Ihre im Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten verletzt haben, kann die Agentur für Arbeit eine Arbeitslosengeld-Sperre verhängen. Auch wenn Sie selbst fristlos gekündigt haben, muss die Arbeitsagentur erst einmal prüfen, ob es tatsächlich keine andere Möglichkeit als die Kündigung gegeben hätte. Darum sollten Sie unbedingt vorab das Gespräch mit der Agentur für Arbeit suchen.

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Zudem können Sie gerichtlich gegen eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber vorgehen, indem Sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. In vielen Fällen wird ein Vergleich ausgehandelt, sodass die Arbeitslosengeld-Sperre aufgehoben wird, sie bekommen ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt und haben Anspruch auf Arbeitslosengeld. (jn) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

Kann ich kündigen und trotzdem Arbeitslosengeld bekommen?

Mit einer Sperrzeit bestraft Dich die Agentur für Arbeit, wenn Du Deinen Job kündigst oder einem Aufhebungsvertrag zustimmst. Denn in diesen Fällen bist Du selbst für Deine Arbeitslosigkeit verantwortlich. Bis zu zwölf Wochen kann Dein Arbeitslosengeld gesperrt werden – das bedeutet ein Viertel weniger Geld für Dich.

Wann darf ich kündigen ohne Sperre zu bekommen?

Bei der sog. Eigenkündigung, der Kündigung, die man selbst ausspricht, wird keine Sperrzeit verhangen, wenn Sie die feste (nachweisliche) Zusage für einen neuen Job haben oder man selbst zur fristlosen Kündigung berechtigt ist.