Wie lange dürfen 16 jährige draußen bleiben

Partypeople, aufgepasst!

Die Jugendschutzbestimmungen regeln auch, wie lange du ohne Begleitperson allein im öffentlichen Raum unterwegs sein darfst. Egal ob du jetzt nur im Park abhängst, Basketball im Cage spielst oder auf einer Party abtanzt.

Wie lange dürfen 16 jährige draußen bleiben

Wir sagen dir, wie lange du draußen bleiben darfst!

AlterUhrzeitOrt
Bis zum 14. Lebensjahr bis 23 Uhr

in Oberösterreich bis 22 Uhr

in Salzburg gilt diese Bestimmung für 12- bis 14-Jährige. Kinder unter 12 Jahren dürfen bis 21 Uhr allein unterwegs sein.

Zwischen 14 und 16 Jahren bis 1 Uhr in Oberösterreich bis 24 Uhr
Ab dem 16. Lebensjahr keine Einschränkung keine Einschränkung

Wie lange dürfen 16 jährige draußen bleiben
Die Erziehungsberechtigten können jedoch strenger als das Gesetz sein, dürfen dich aber nicht länger alleine draußen lassen, als das Gesetz es erlaubt.

Beispiel: Du bist 14, wohnst in Wien und willst auf eine Grillparty auf der Donauinsel. Du weißt, das Gesetz erlaubt dir bis 1 Uhr früh ohne Aufsichtsperson draußen zu sein. Dein Vater besteht aber darauf, dass du um Mitternacht zu Hause bist. Er ist im Recht. Er darf dir aber nicht erlauben, länger als 1 Uhr draußen zu bleiben. DAS verbietet das Gesetz.

Wie lange dürfen 16 jährige draußen bleiben
Ist eine Aufsichtsperson über 18 Jahren dabei und achtet auf die Einhaltung des Jugendschutzes, gelten diese Zeiten nicht. Die Erziehungsberechtigten – z.B. deine Eltern - müssen dieser Person die Aufsichtspflicht für diese Zeit übertragen haben.

Vergiss deinen Ausweis nicht, sonst…

Wir empfehlen dir einen gültigen Ausweis dabei zu haben. Warum? Ganz einfach! Bei einer polizeilichen Kontrolle musst du dein Alter nachweisen können. „Ich schau nur jünger aus – bin eh schon 18“ überzeugt keine/n PolizistIn. 

Was ist ein amtlicher Lichtbildausweis?

Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder ein nach den Jugendschutzgesetzen anerkannter Ausweis, z.B. die Jugendkarte des jeweiligen Bundeslandes.

Wie lange dürfen 16 jährige draußen bleiben

Wie lange dürfen 16 jährige draußen bleiben

Wie lange dürfen 16 jährige draußen bleiben

Kinder unter sechs Jahren

Die Abgabe alkoholischer Getränke und Lebensmittel sowie von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten/ E-Shishas; auch bei nikotinfreien Aerosolen) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen nicht aufhalten.

Gaststätten dürfen sie nur besuchen

  • zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden oder
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) dürfen Kinder unter sechs Jahren grundsätzlich nicht anwesend sein. Ausnahmsweise kann für den Zeitraum bis 22.00 Uhr die Anwesenheit gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung (z. B. Tanzaufführung unter aktiver Teilnahme der Kinder) oder der Brauchtumspflege dient.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (auf DVD oder CD) dürfen Kindern unter sechs Jahren in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese die Kennzeichnung „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ tragen oder es sich um entsprechend gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen dürfen sich Kinder unter sechs Jahren zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten. Es ist ihnen dann auch erlaubt, Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) zu besuchen. Bei öffentlichen Filmveranstaltungen dürfen Kinder unter sechs Jahren nur anwesend sein, wenn die dort gezeigten Filme für ihre Altersstufe freigegeben sind oder es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt.

Bei öffentlichen Filmveranstaltungen dürfen Kinder unter sechs Jahren nur anwesend sein, wenn die dort gezeigten Filme für ihre Altersstufe freigegeben sind oder es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt und sie von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden (s.o).

Kinder zwischen sechs und elf Jahren

Die Abgabe alkoholischer Getränke und Lebensmittel sowie von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten/ E-Shishas; auch bei nikotinfreien Aerosolen) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z. B. Kino) bei denen die Filmvorführung bis 20.00 Uhr beendet ist, nicht aufhalten. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufe freigegeben oder Informations- und Instruktions- oder Lehrfilme sein.

Gaststätten dürfen sie nur besuchen,

  • zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden oder
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) dürfen Kinder zwischen sechs und elf Jahren grundsätzlich nicht anwesend sein. Ausnahmsweise kann für den Zeitraum bis 22.00 Uhr die Anwesenheit gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung (Tanzaufführung unter aktiver Teilnahme der Kinder) oder der Brauchtumspflege dient.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (z. B. auf DVD oder CD) dürfen Kindern dieser Altersstufe in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese die Kennzeichnung "Freigegeben ohne Altersbeschränkung" oder "Freigegeben ab sechs Jahren" tragen oder es sich um entsprechend gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (z. B. an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder zwischen sechs und elf Jahren zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten. Es ist ihnen auch erlaubt, Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) sowie Filmveranstaltungen zu besuchen, die erst nach 20.00 Uhr beendet sind. In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ist auch die Anwesenheit bei Filmen, die erst für die Altersstufe ab 12 Jahren freigegeben sind, erlaubt.

Kinder zwischen 12 und 13 Jahren

Die Abgabe alkoholischer Getränke und Lebensmittel sowie von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten/ E-Shishas; auch bei nikotinfreien Aerosolen) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich nur bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z.B. Kino) aufhalten, wenn die Vorführung bis 20.00 Uhr beendet ist. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufe freigegeben oder Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme sein.

Gaststätten dürfen sie nur besuchen,

  • zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden oder
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) dürfen Kinder zwischen 12 und 13 Jahren grundsätzlich nicht anwesend sein. Ausnahmsweise kann für den Zeitraum bis 22.00 Uhr die Anwesenheit gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung (Tanzaufführung unter aktiver Teilnahme der Kinder) oder der Brauchtumspflege dient.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (auf DVD oder CD) dürfen Kindern dieser Altersstufe in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese die Kennzeichnung "Freigegeben ohne Altersbeschränkung", "Freigegeben ab 6 Jahren" oder "Freigegeben ab 12 Jahren" tragen oder es sich um entsprechend gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

In Begleitung einer personensorgebeauftragten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder zwischen 12 und 13 Jahren zeitlich unbeschränkt in Gaststätten sowie bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) aufhalten. Bei öffentlichen Filmveranstaltungen müssen Kinder dieser Altersstufe begleitet werden, wenn die Vorführung erst nach 20.00 Uhr beendet ist.

Jugendliche unter 16 Jahren (14- bis 15-Jährige)

Die Abgabe alkoholischer Getränke und Lebensmittel sowie von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten/ E-Shishas; auch bei nikotinfreien Aerosolen) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z.B. Kino) nur aufhalten, wenn die Vorführung bis 22.00 Uhr beendet ist. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufen freigegeben oder Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme sein.

Gaststätten dürfen sie nur besuchen,

  • zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden oder
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen ( in Diskotheken) dürfen Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich nicht anwesend sein. Ausnahmsweise kann für den Zeitraum bis 24.00 Uhr die Anwesenheit gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung (Tanzaufführung unter aktiver Teilnahme der Kinder) oder der Brauchtumspflege dient.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (z.B. auf DVD oder CD) dürfen Jugendlichen dieser Altersstufe in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese die Kennzeichnung "Freigegeben ohne Altersbeschränkung", "Freigegeben ab sechs Jahren" oder "Freigegeben ab zwölf Jahren" tragen oder es sich um entsprechend gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (z.B. an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen Jugendliche unter 16 Jahren zeitlich unbeschränkt Gaststätten und Tanzveranstaltungen (z.B. in Diskotheken) besuchen. Bei öffentlichen Filmveranstaltungen müssen Jugendliche dieser Altersstufe begleitet werden, wenn die Vorführung erst nach 22.00 Uhr beendet ist.

Jugendliche über 16 Jahren

Die Abgabe von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (E-Zigaretten / E-Shishas) an Minderjährige ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit nicht erlaubt und sie dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen/dampfen. Dies gilt auch für nikotinfreie E-Zigaretten/E-Shishas.

Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Die Abgabe alkoholischer Getränke wie Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit erlaubt. Andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die diese in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, bleiben jedoch tabu.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z. B. Kino) aufhalten, wenn die Vorführung bis 24.00 Uhr beendet ist. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufe freigegeben oder Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme sein.
In Gaststätten dürfen sie sich zwischen 24.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens nicht aufhalten, außer wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) ist der Aufenthalt bis 24.00 Uhr erlaubt.

Bildträger mit Filmen oder Spielen (z. B. auf DVD oder CD) dürfen Jugendlichen ab 16 Jahren in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese für ihre Altersstufe freigegeben sind (Kennzeichnung "Freigegeben ohne Altersbeschränkung", "Freigegeben ab sechs Jahren", "Freigegeben ab Zwölf Jahren" oder "Freigegeben ab 16 Jahren") oder es sich um entsprechend gekennzeichnete Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt. Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (z. B. an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.

Wie lange dürfen 16 Jährige draußen bleiben Deutschland?

Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen sich von 5 Uhr morgens bis 24 Uhr abends ohne Begleitung in Restaurants, Cafes, Imbissen etc. aufhalten. Dann ist aber auch Schluss In den frühen Morgenstunden dürfen sich nur Volljährige in Gaststätten aufhalten.

Was darf ich mit 16 Jahren?

Ab 16 Jahren....
darfst du bei politischen Wahlen deine Stimme abgeben..
darfst du dich – mit Zustimmung deiner Eltern - tätowieren lassen..
kannst du heiraten. ... .
kannst du ohne Zustimmung deiner Eltern den Führerschein für ein Moped machen..
darfst du laut Gesetz so lange fortgehen, wie du möchtest..

Wie lange dürfen 16 Jährige draußen bleiben NRW?

Wenn Ihr Kind älter ist als 16 Jahre und allein geht, darf es bis 24 Uhr in der Disco bleiben. Wenn es jünger als 16 Jahre ist, müssen Sie oder eine andere erziehungsbeauftragte Person es begleiten. Es darf dann so lange dort bleiben, wie Sie es erlauben.

Was können mir meine Eltern mit 17 verbieten?

Leider dürfen sich deine Eltern einmischen, solange du noch nicht volljährig bist. Verbieten dürfen sie dir eine Beziehung, wenn dein Freund viel älter ist als du, er dich zum Drogenkonsum verführen könnte, dich sexuell ausnutzt oder sonst irgendwie einen schädlichen Einfluss auf dich hat.